Der. franzöfifche Staat hat das Recht, für alle feine Käufe oder
Zahlungen und in allen feinen Verträgen bezüglich der Ausbeutung der
Gruben oder ihrer Ntebenanlagen fich franzöfifchen Geldes zu bedienen.
8 33.
Die Regierungstommilfion ift zur Enticheidung aller Fragen er-
mächtigt, zu denen die Auslegung der vorjtehenden Beftimmungen Anlaß
geben Tönnte.
FStanfreih und Deutfchland erfennen an, daß jede Streitigteit, Die
auf verfchtedener Auslegung der genannten Beitimmungen beruht, eben-
falls der Regterungsfommiffion zu unterbreiten ift. Deren mit Stimmen-
mebrbeit getroffene Enticheidung ift für beide Länder bindend.
Kapitel 3. VBollsahftimmung.
S 34.
Bei Ablauf einer Frift von 15 Jahren nad) der Infraftjegung des
vorliegenden Vertrags joll die Bevälferung des Saarbedengebiets auf-
gefordert werden, ihren Willen wie folgt fundzutun:
Eine Whitimmung findet nad Gemeinde und Bezirt über die drei
folgenden Möglichteiten ftatt:
a) Aufrechterhaltung der durch vorliegenden Vertrag und vor:
liegendes Protofoll errichteten Verwaltungsordnung,
b) Vereinigung mit Franfreid),
ec) Vereinigung mit Deutichland.
Stimmberedtigt ift ‚ohne Unterfchied des Gefchlechts jede Perjon,
die zur Zeit der Abjtimmung älter als 20 Sabre ift und zur Zeit der
Unterzeichnung des Vertrags in dem Gebiet gewohnt Hat. Die anderen
Regeln, die Art und Weife und der Tag der Abjtimmung werden vom
Rate des Völferbundes feitgefeßt, und zwar derart, daß eine freie, ge
Beime und unabhängige Xbitimmung gewahrt bleibt.
8 35.
Der Bölferbund entfcheidet, unter welche Staatshoheit das Gebiet
geftellt werden foll, unter Berüdfichtigung des durch die Volfsabjtimmung
ausgedrüdten Wunfches:
a) Für den Fall, daß der Bölferbund für das ganze Gebiet
oder für einen Zeil desfelben die Aufrechterhaltung der durch
den Vertrag und die vorliegende Anlage gefchaffenen Ver:
waltungsordnung befchließen follte, verpflichtet fih Deutichland
Ihon jest, zuguniten des Wölferbundes auf feine Staatshoheit
zu verzichten, jo wie es der Völferbund für notwendig erachtet.
Es ifti deijen Sache, durch geeignete Maßnahmen die endgültig
eingeführte Verwaltungsordnung den dauernden Sintereilen des
Gebiets und den allgemeinen Interellen anzupaffen.
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