Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Der. franzöfifche Staat hat das Recht, für alle feine Käufe oder 
Zahlungen und in allen feinen Verträgen bezüglich der Ausbeutung der 
Gruben oder ihrer Ntebenanlagen fich franzöfifchen Geldes zu bedienen. 
8 33. 
Die Regierungstommilfion ift zur Enticheidung aller Fragen er- 
mächtigt, zu denen die Auslegung der vorjtehenden Beftimmungen Anlaß 
geben Tönnte. 
FStanfreih und Deutfchland erfennen an, daß jede Streitigteit, Die 
auf verfchtedener Auslegung der genannten Beitimmungen beruht, eben- 
falls der Regterungsfommiffion zu unterbreiten ift. Deren mit Stimmen- 
mebrbeit getroffene Enticheidung ift für beide Länder bindend. 
Kapitel 3. VBollsahftimmung. 
S 34. 
Bei Ablauf einer Frift von 15 Jahren nad) der Infraftjegung des 
vorliegenden Vertrags joll die Bevälferung des Saarbedengebiets auf- 
gefordert werden, ihren Willen wie folgt fundzutun: 
Eine Whitimmung findet nad Gemeinde und Bezirt über die drei 
folgenden Möglichteiten ftatt: 
a) Aufrechterhaltung der durch vorliegenden Vertrag und vor: 
liegendes Protofoll errichteten Verwaltungsordnung, 
b) Vereinigung mit Franfreid), 
ec) Vereinigung mit Deutichland. 
Stimmberedtigt ift ‚ohne Unterfchied des Gefchlechts jede Perjon, 
die zur Zeit der Abjtimmung älter als 20 Sabre ift und zur Zeit der 
Unterzeichnung des Vertrags in dem Gebiet gewohnt Hat. Die anderen 
Regeln, die Art und Weife und der Tag der Abjtimmung werden vom 
Rate des Völferbundes feitgefeßt, und zwar derart, daß eine freie, ge 
Beime und unabhängige Xbitimmung gewahrt bleibt. 
8 35. 
Der Bölferbund entfcheidet, unter welche Staatshoheit das Gebiet 
geftellt werden foll, unter Berüdfichtigung des durch die Volfsabjtimmung 
ausgedrüdten Wunfches: 
a) Für den Fall, daß der Bölferbund für das ganze Gebiet 
oder für einen Zeil desfelben die Aufrechterhaltung der durch 
den Vertrag und die vorliegende Anlage gefchaffenen Ver: 
waltungsordnung befchließen follte, verpflichtet fih Deutichland 
Ihon jest, zuguniten des Wölferbundes auf feine Staatshoheit 
zu verzichten, jo wie es der Völferbund für notwendig erachtet. 
Es ifti deijen Sache, durch geeignete Maßnahmen die endgültig 
eingeführte Verwaltungsordnung den dauernden Sintereilen des 
Gebiets und den allgemeinen Interellen anzupaffen. 
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