eine auf dem Gelände zu beftimmende, nördlih von Stlein
Hennersdorf verlaufende Linie;
von dort nad Süden bis zu der Stelle, wo die Grenze
zwiichen Ober= und Mitteljchlefien die Landftrade Stadtels
Karlsruh jdmneidet:
eine auf Dem Gelände zu beitinmtende Linie, die weitlidh der
Ortichaften Hennersdorf, Polfowit, Noldau, Steinersdorf
und Dammer, und öftlich der Ortichaften Strehliß, Nafladel,
Gdersdorf, Schwirz und Städtel verläuft:
von Dort längs der Grenze 3wiichen Ober und Mittelichlefien
bis zur Oftgrenze des SKreifes Falfenberg;
von Dort längs der Ditgrenze des Streiles Falfenberg bis zu
einem Punfte des etwa 3 Stilometer sftlih von Puichine
ausipringenden Winfels derjelben;
von Dort bis zur Nordipite des etwa 8 Slilometer sjtlidh von
Neuitadt vorjpringenden Winfels der alten Provinz Oefter»
reihiih-Schlelien:
eine auf dem Gelände feitzujeßende Linie, Die Hftlih von
3ülz verläuft.
Die Negierungsform, unter welcher diefe Bolfsabftimmung
eingeleitet und durchgeführt werden fol, ijt Gegenitand der Bes
fHimmungen des beigefügten Mnhanges.
Die polniiche und die deutiche Regierung verpflichten fich, jede
au ihrem Teile, auf feiner Stelle ihres Gebietes irgend melde
Zreibereien zu veranftalten, aud) Feinerlei Ausnahmemaßregeln
für etwaige politifhe Handlungen 3u treffen, die in Oberfchlefien
während der Periode der im angefügten Anhang feitgefebten Res
gierungsform und bis zur Einrichtung der endgültigen Negierungs-
form Diejes Landes vorfommen.
Deutihland erklärt hiermit jeinen Verzicht zugunften Polens
auf alle Rechte und Aniprüdhe auf den Teil Oberichlefiens, der
jenjeits der, auf Grund der Bollsabitimmung dur die oberften
alliierten und afjoztierten Mächte feitgefebten Grenzlinie Tiegt.
Anhang.
| | 8 1.
Spogleih nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und
binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemeflenden
Friit haben die deutichen Truppen, wie aud) die dDeutichen Beamten,
welde von der in 5 2 vorgejehenen Kommijfion bezeichnet werden
fönnen, den der Abftimmung unterliegenden Bezirf zu verlafien,
Bis zur vollftändigen Evafuntion haben fie fih aller Requifitionen
an Geld oder Naturalien, Towie aud) jeder Maßnahme zu ents
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