Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

eine auf dem Gelände zu beftimmende, nördlih von Stlein 
Hennersdorf verlaufende Linie; 
von dort nad Süden bis zu der Stelle, wo die Grenze 
zwiichen Ober= und Mitteljchlefien die Landftrade Stadtels 
Karlsruh jdmneidet: 
eine auf Dem Gelände zu beitinmtende Linie, die weitlidh der 
Ortichaften Hennersdorf, Polfowit, Noldau, Steinersdorf 
und Dammer, und öftlich der Ortichaften Strehliß, Nafladel, 
Gdersdorf, Schwirz und Städtel verläuft: 
von Dort längs der Grenze 3wiichen Ober und Mittelichlefien 
bis zur Oftgrenze des SKreifes Falfenberg; 
von Dort längs der Ditgrenze des Streiles Falfenberg bis zu 
einem Punfte des etwa 3 Stilometer sftlih von Puichine 
ausipringenden Winfels derjelben; 
von Dort bis zur Nordipite des etwa 8 Slilometer sjtlidh von 
Neuitadt vorjpringenden Winfels der alten Provinz Oefter» 
reihiih-Schlelien: 
eine auf dem Gelände feitzujeßende Linie, Die Hftlih von 
3ülz verläuft. 
Die Negierungsform, unter welcher diefe Bolfsabftimmung 
eingeleitet und durchgeführt werden fol, ijt Gegenitand der Bes 
fHimmungen des beigefügten Mnhanges. 
Die polniiche und die deutiche Regierung verpflichten fich, jede 
au ihrem Teile, auf feiner Stelle ihres Gebietes irgend melde 
Zreibereien zu veranftalten, aud) Feinerlei Ausnahmemaßregeln 
für etwaige politifhe Handlungen 3u treffen, die in Oberfchlefien 
während der Periode der im angefügten Anhang feitgefebten Res 
gierungsform und bis zur Einrichtung der endgültigen Negierungs- 
form Diejes Landes vorfommen. 
Deutihland erklärt hiermit jeinen Verzicht zugunften Polens 
auf alle Rechte und Aniprüdhe auf den Teil Oberichlefiens, der 
jenjeits der, auf Grund der Bollsabitimmung dur die oberften 
alliierten und afjoztierten Mächte feitgefebten Grenzlinie Tiegt. 
Anhang. 
| | 8 1. 
Spogleih nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und 
binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemeflenden 
Friit haben die deutichen Truppen, wie aud) die dDeutichen Beamten, 
welde von der in 5 2 vorgejehenen Kommijfion bezeichnet werden 
fönnen, den der Abftimmung unterliegenden Bezirf zu verlafien, 
Bis zur vollftändigen Evafuntion haben fie fih aller Requifitionen 
an Geld oder Naturalien, Towie aud) jeder Maßnahme zu ents 
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