Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verletzten  in  der  Heilanstalt  steht  seinen
Angehörigen  ein  Anspruch  auf  Rente  insoweit  zu,  als  sie  dieselbe  im  Falle  seines
Todes  würden  beanspruchen  können  (§§.  6 a  ff.).

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  auf  Grund  statutarischer  Bestimmung
  allgemein,  ohne  eine  solche  im  Falle  der  Bedürftigkeit  dem  in  einer
Heilanstalt  untergebrachten  Verletzten  sowie  seinen  Angehörigen  eine  besondere
Unterstützung  zu  gewähren.

§.  7 a.

Ist  begründete  Annahme  vorhanden,  daß  der  Empfänger  einer  Unfallrente
  bei  Durchführung  eines  Heilverfahrens  eine  Erhöhung  seiner  Erwerbsfähigkeit
  erlangen  werde,  so  kann  die  Berufsgenossenschaft  zu  diesem  Zwecke  jederzeit
ein  neues  Heilverfahren  eintreten  lassen.  Dabei  finden  die  Bestimmungen  der
§§.  5 c,  7  Abs.  1,  3,  4  Anwendung.

Hat  sich  der  Verletzte  solchen  Maßnahmen  der  Berufsgenossenschaft,  den
gemäß  §.  5 a  Abs.  1  Ziffer  1,  §§.  5 c,  5 d  Abs.  2,  §.  7  oder  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §§.  76 c,  76 d  des  Krankenversicherungsgesetzes  getroffenen  Anordnungen
  ohne  gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  entzogen,  so  kann  ihm
der  Schadensersatz  auf  Zeit  ganz  oder  theilweise  versagt  werden,  sofern  er  auf
diese  Folge  hingewiesen  worden  ist,  und  nachgewiesen  wird,  daß  durch  sein  Verhalten
  die  Erwerbsfähigkeit  ungünstig  beeinflußt  wird.

§.  7 b.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  kann  einem  Rentenempfänger  auf
seinen  Antrag  an  Stelle  der  Rente  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  in
ähnliche  von  Dritten  unterhaltene  Anstalten  auf  Kosten  der  Berufsgenossenschaft
gewähren.  Der  Aufgenommene  ist  auf  ein  Vierteljahr  und,  wenn  er  die  Erklärung
  nicht  einen  Monat  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  zurücknimmt,  jedesmal
auf  ein  weiteres  Vierteljahr  an  den  Verzicht  auf  die  Rente  gebunden.

Verhältniß  zu  Krankenkassen,  Armenverbänden  2c.

§.  8.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen  sowie  der  sonstigen
Kranken=,  Sterbe=,  Invaliden=  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Unfallen
betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  sowie  deren  Angehörigen  und  Hinterbliebenen
  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
geleistet  werden,  für  welchen  den  Unterstützten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ein
Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist  hierfür  den  die  Unterstützung
  gewährenden  Kassen,  Gemeinden  oder  Armenverbänden  durch  Ueberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten.