368 Die verschiedenen Besetzungsarten
pegen alle ihnen zukommenden Befehle bereit, wie sie auch sein mögen,
v..d führt dieselben eifrig durch. Ein Widerspruch und eine auf die Ungesctzlichkeit
eines Befebles gegründete Niederlegung des Amtes gehört zu
den grössten Seltenheiten. Diess zeigt sich denn namentlich in allen eigentlich
politischen Dingen, wo von dem höchsten bis zu dem niedersten Staatsdiener
alle in derselben Richtung handeln, welche ihnen von Oben angedeutet
ist, so z. B. bei Wahlen, und wo man auch vor haarsträubenden
Willkürlickeiten nur allzu häufig nicht zurücktritt. Dieser Zustand hat nun
aber zwei sehr verschiedene Seiten. Unzweifelhaft besitzt die Regierung
durch die Uebereinstimmung und durch den von dem eigenen Interesse
gebotenen Eifer der Beamten eine sehr bedeutende Macht, welche die
Durchführung mancher Maassregeln möglich macht, die sonst sehr schwer
zu erreichen wäre. Allein es entsteht auch auf der anderu Seite dadurch
die grosse Gefahr, dass keinerlei Widerstand oder auch nur Widerspruch
sich geltend macht, wenn einmal ein Befehl von einer usurpirten oder sonst
ungesetzlichen aber thatsächlich bestehenden obersten Gewalt gegeben wird.
Da man nicht berechtigt und nicht gewohnt ist, zu untersuchen, ob ein
Befehl gesetzlich sei oder nicht, so wird auch nicht untersueht, ob die befehlende
oberste Gewalt an sich eine gesetzliche und berechtigte sei. Es
genügt, wenn sie thatsächlich die betreffende Stelle im Staatsorganismus
einnimmt. Diess ist denn wenigstens eine der Ursachen, warum Staatsumwälzungen
in Frankreich so leicht und so plötzlich durchzuführen sind,
wenn nur die obersten Behörden in der Hauptstadt gewonnen oder die befehlenden
Stellen gewaltsam von den Trägern der nouen Gewalt in Besitz
genommen wurden. Durch den Telegraphen ist diese Plötzlichkeit der
Umgestaltung fast zur Carricatur geworden. So lange eine Regierung besteht,
ist sie fast allmächtig; allein sie verschwindet auch augenblicklich
im ganzen Lande, sobald nur durch einen glücklichen Handstreich die formelle
Erlassung von Befehlen Anderen möglich geworden ist. Schlagend
bewährt sich eben auch hier der Satz, dass nichts eine Stütze gewährt,
was nicht widerstehen kann. — Es ist Eingangs bemerkt worden, dass man
überall mit dem Systeme des Staatsdienstes einverstanden sei, wie solches
im Lande thatsächlich besteht! Diess ist denn nun auch in Frankreich der
Fall, beweist aber für die wirkliche Güte der Sache darchaus nichts. Nur
eine unparteiische, von den örtlichen Gowohnbeiten nicht beeinflusste, principielle
Prüfung kann hier ein sicheres Urtheil gewähren; eine solche fällt
aber nicht lobend und empfehlend aus.
Wie diese Zustände nun aber auch sein mögen, jedenfalls sind sie ohne
allen Vergleich besser als diejenigen, welche die nordamerikanische Behandlung
des Staatsdienstes mit sich bringt, so weit von den zur Bundesregierung
gehörigen Aemtern die Rede ist. Der allmählig eingerissene, in