Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

368  Die  verschiedenen  Besetzungsarten

pegen  alle  ihnen  zukommenden  Befehle  bereit,  wie  sie  auch  sein  mögen,
v..d  führt  dieselben  eifrig  durch.  Ein  Widerspruch  und  eine  auf  die  Ungesctzlichkeit
  eines  Befebles  gegründete  Niederlegung  des  Amtes  gehört  zu
den  grössten  Seltenheiten.  Diess  zeigt  sich  denn  namentlich  in  allen  eigentlich
  politischen  Dingen,  wo  von  dem  höchsten  bis  zu  dem  niedersten  Staatsdiener
  alle  in  derselben  Richtung  handeln,  welche  ihnen  von  Oben  angedeutet
  ist,  so  z.  B.  bei  Wahlen,  und  wo  man  auch  vor  haarsträubenden
Willkürlickeiten  nur  allzu  häufig  nicht  zurücktritt.  Dieser  Zustand  hat  nun
aber  zwei  sehr  verschiedene  Seiten.  Unzweifelhaft  besitzt  die  Regierung
durch  die  Uebereinstimmung  und  durch  den  von  dem  eigenen  Interesse
gebotenen  Eifer  der  Beamten  eine  sehr  bedeutende  Macht,  welche  die
Durchführung  mancher  Maassregeln  möglich  macht,  die  sonst  sehr  schwer
zu  erreichen  wäre.  Allein  es  entsteht  auch  auf  der  anderu  Seite  dadurch
die  grosse  Gefahr,  dass  keinerlei  Widerstand  oder  auch  nur  Widerspruch
sich  geltend  macht,  wenn  einmal  ein  Befehl  von  einer  usurpirten  oder  sonst
ungesetzlichen  aber  thatsächlich  bestehenden  obersten  Gewalt  gegeben  wird.
Da  man  nicht  berechtigt  und  nicht  gewohnt  ist,  zu  untersuchen,  ob  ein
Befehl  gesetzlich  sei  oder  nicht,  so  wird  auch  nicht  untersueht,  ob  die  befehlende
  oberste  Gewalt  an  sich  eine  gesetzliche  und  berechtigte  sei.  Es
genügt,  wenn  sie  thatsächlich  die  betreffende  Stelle  im  Staatsorganismus
einnimmt.  Diess  ist  denn  wenigstens  eine  der  Ursachen,  warum  Staatsumwälzungen
  in  Frankreich  so  leicht  und  so  plötzlich  durchzuführen  sind,
wenn  nur  die  obersten  Behörden  in  der  Hauptstadt  gewonnen  oder  die  befehlenden
  Stellen  gewaltsam  von  den  Trägern  der  nouen  Gewalt  in  Besitz
genommen  wurden.  Durch  den  Telegraphen  ist  diese  Plötzlichkeit  der
Umgestaltung  fast  zur  Carricatur  geworden.  So  lange  eine  Regierung  besteht,
  ist  sie  fast  allmächtig;  allein  sie  verschwindet  auch  augenblicklich
im  ganzen  Lande,  sobald  nur  durch  einen  glücklichen  Handstreich  die  formelle
  Erlassung  von  Befehlen  Anderen  möglich  geworden  ist.  Schlagend
bewährt  sich  eben  auch  hier  der  Satz,  dass  nichts  eine  Stütze  gewährt,
was  nicht  widerstehen  kann.  —  Es  ist  Eingangs  bemerkt  worden,  dass  man
überall  mit  dem  Systeme  des  Staatsdienstes  einverstanden  sei,  wie  solches
im  Lande  thatsächlich  besteht!  Diess  ist  denn  nun  auch  in  Frankreich  der
Fall,  beweist  aber  für  die  wirkliche  Güte  der  Sache  darchaus  nichts.  Nur
eine  unparteiische,  von  den  örtlichen  Gowohnbeiten  nicht  beeinflusste,  principielle
  Prüfung  kann  hier  ein  sicheres  Urtheil  gewähren;  eine  solche  fällt
aber  nicht  lobend  und  empfehlend  aus.

Wie  diese  Zustände  nun  aber  auch  sein  mögen,  jedenfalls  sind  sie  ohne
allen  Vergleich  besser  als  diejenigen,  welche  die  nordamerikanische  Behandlung
  des  Staatsdienstes  mit  sich  bringt,  so  weit  von  den  zur  Bundesregierung
  gehörigen  Aemtern  die  Rede  ist.  Der  allmählig  eingerissene,  in