Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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und  des  §.  11  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159)  errichteten  Berufsgenossenschaften
  bleiben,  vorbehaltlich  der  nach  §.  2  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  und  nach  §.  31  dieses  Gesetzes
zulassigen  Abänderungen,  bestehen.

Betriebe,  welche  wesentliche  Bestandtheile  verschiedenartiger  Gewerbszweige
umfassen,  sind  derjenigen  Berufsgenossenschaft  zuzutheilen,  welcher  der  Hauptbetrieb
angehört.  Durch  das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Versicherung
  auch  bei  den  dem  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirthschaft  dienenden
Nebenbetrieben  gewerblicher  Betriebe  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu
erfolgen  hat,  wenn  in  diesen  Nebenbetrieben  überwiegend  die  im  Hauptbetriebe
verwendeten  gewerblichen  Arbeiter  beschäftigt  werden.  Wenn  das  Statut  eine
solche  Bestimmung  enthält,  so  scheiden  mit  dem  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens
die  davon  betroffenen  Betriebe  aus  der  Versicherung  bei  der  Berufsgenossenschaft
des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirthschaft  aus.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Unfälle  in  fremden  Betrieben  hat  die  Berufsgenossenschaft  dann  zu  entschädigen,
  wenn  sich  diese  Unfälle  bei  Betriebshandlungen  ereignen,  zu  welchen
ein  der  Berufsgenossenschaft  angehörender  Betriebsunternehmer  den  Auftrag
gegeben  und  für  welche  er  die  Löhne  zu  zahlen  hat.

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung  der  Mittel.

§.  10.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
welche  auf  die  Mitglieder  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben  von  den  Versicherten
  verdienten  Gehälter  und  Löhne  beziehungsweise  des  nach  §.  5 b  Abs.  4
anzurechnenden  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter
sowie  der  statutenmäßigen  Gefahrentarife  (§.  28)  jährlich  umgelegt  werden.

Gehälter  und  Löhne,  welche  während  der  Beitragsperiode  den  Jahresbetrag
von  fünfzehnhundert  Mark  übersteigen,  kommen  hierbei  mit  dem  überschießenden
Betrage  nur  zu  einem  Drittel  in  Anrechnung.

§.  10 A.

Abweichend  von  den  Vorschriften  im  §.  10  kann  durch  das  Statut
bestimmt  werden,  daß  für  die  Umlegung  der  Beitrage  die  wirklich  verdienten
Gehälter  und  Löhne  in  Anrechnung  kommen.

Für  Betriebe,  in  welchen  regelmäßig  nicht  mehr  als  fünf  Arbeiter  beschäftigt
  werden,  kann  durch  Statut  ferner  bestimmt  werden,  daß  und  nach