Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

75

Ebenso  kann  eine  Partey  in  der  höhern=  Instanz,  in  welcher  ein  Erkenntniß  über  die

Zulägigkeit  eines  Eides-Antrags  bestätigr  wird,  zwar  nicht  nach  einer:frühern  bestimmten

  ausdröcklichen,  oder  nach  einer  gesehmäßig  fingirten  Eidres=  Verweigerung,

  aber  doch  in  allen  im  K.  115  Per  Il  bemerkten  Fällen,  so  wie  überhaupt  alsdann

  noch  zum  Eide  zugelassen  werden,  wenn  gegen  ein,  unter  der  Bedingungeines  Eides
ausgesprochenes  Erkenntniß  ein  Rechts.  Mittel  ergriffen  wurde.

5K.  159.
Nichtigkeits-Klage.  —  Wieder-Einsetzung  in  den  vorigen:=  Stand.

In  Abüicht  auf  die  Richtigkeits-Klage  und  die  Wieder-Einsehung  in  den  vorigen
Stand  C.  151),  hat  es  bis  zur  neuen  Gerichts-Ordnung  bey  den  bestehenden  Rechts-Gundsäßen
  sein  Verbleiben.

Dagegen  wollen  Wir  ausdräcklich  bestimmen,  daß  Rechnungs-Fehler  zu  allen
Zeiten  vom  bisherigen  Richter  verbessert  werden  können;  es  wäredann,  daß  über  einen
Rechnungs-Fehler  selbst  der  Prozeß  geführt  und  hierüber  auf  eine  nach  der  Ansicht  einer
Partey  umrichtige  Weise  durch  ein  richterliches  Erkenntniß  entschieden  worden  wäre.

G.  Aufsserordentliches  Verfahren.
aIn  Concurs-Sachen:
K.  160.
1)  Vermögens=  Untersuchung:

Zeigt  ein  Schuldner  seine  Vermögens-Unzulänglichkeit  selbst  dem  Oberamts-Gerichteoder
  der  Orts-Obrigkeit  anz  oder  dringen  nicht  nur  mehrere  Gläubiger  gegen  denselben  auf
Befriedigung,  sondern  es  entsteht  auch  die  Besorgniß  einer  Vermögens-Unzulänglichkeit
des  Schuldners;  so  wird  vom  Oberamts--Richter,  nach  vorgängigem  Berichte  der  Orts-Obrigkeit,
  eine  Vermögens-Untersuchunggegen  den  Schuldner  angeordnet,  welche  durchden
Gerichts-Notar  des  Bezires,  und  das  Waisen  *  Gericht  vorgenommen  wird.

Zugleich  werden  dem  Schuldner  alle  Veräusserungen  unterfagt,  und  es  wird  die  Verfägung
  getroffen,  daß  diejenigen  Vermögens-Tbeile,  deren  augenblickliche  Verschleuderung
  zu  befürchten  seyn  möchte,  in  Sicherheit  gebracht  werden.

+K.  161.
2)  Erkennung  des  Concurfes.

Wird  durch  die  Vermögens-Untersuchung  der  gegen  den  Schuldner  entstandene  Verdacht
  entfernt:  so  werden  die  vorläufigen  Verfügungen  gegen  denselben  wieder  aufgehoben.