Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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A. In dem Bereiche des Strassen- 
und Brückenbaues: 
1.) die Anlegung ganz neuer Strassenzüge, 
2.) die Erhebung ungenügend oder gar 
nicht fundirter Theile schon bestehen- 
der Strassen, 
3.) der Umbau von Straßentheilen, so- 
ferne durch denselben die Fahrbahn bis 
in den Grund erneuert werden muß, 
4.) die Erweiterung der bestehenden Stras- 
sen oder Straßentheile, soferne die- 
selben entweder eine Ausdehnung des 
Einschnittes, eder die Verlegung min- 
dest eines der beiden Straßengräben 
nach sich ziehrt, 
5.) die Korrektion bestehender Straßen= 
strecken, 
6.) die Herstellung von Auf= und Abfahrts= 
dämmen bei Brücken und Durchläs- 
sen, soferne dieselben eine Erhöhung 
über das Längenprofil der Scraßen= 
bahn erfordern, 
7.) die Herstellung ganz neuer Durchlässe, 
Stützmauern und Wegegeländer, dann 
im Rheinkreise die Umpflasterung gänz- 
lich ruinos gewordener Ortstraversen. 
BV. Aus dem Bereiche des Land- 
baues: 
1.) die Errichtung neuer und 
.) der gängliche Wiederaufbau bestehender 
S.aatsgebäude, dann 
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3.) jede bauliche Arbeit an letzteren, so 
ferne selbe mit einer Erweiterung des 
bebauten Raumes oder mit einer kon- 
struktiven Veränderung der Funda- 
mente, der Umfangs-Mauern und der 
Dachflächen verbunden ist. 
Art. III. 
Die Veranschläge zu sämmtlichen Strase 
sen-Neubauten werden, dringende Fälle 
ausgenommen, den Landräthen zur Prü- 
fung vorgelegt. 
Art. W. 
Auf die Kreisfonds wird ferner in 
sämmtlichen Kreisen überwiesen: « 
a.) der Aufwand auf den Landrath, die 
gesetzlich normirten Diaͤten und Rei- 
segelder seiner Mitglieder, und dessen 
Regie, 
b.) die regulativmaͤßigen Tantiemen der 
Rent- und Steueraͤmter fuͤr die Er- 
hebung der Kreisumlagen, vorbe- 
haltlich der besonderen Bestimmung, 
en fuͤr den Rheinkreis, 
c.) im Rheinkreise der Gesammtauf- 
wand auf Nachlässe und Nichtwerthe 
an der Grund-, Personal-, Mobiltar- 
Thär-, Fenster-, und Gewerbesteuer, 
auf Zuschüsse zu der Kreisarmen- 
Anstalt und auf Unterstützung der 
Armen jufer dieser Anstalt, auf
	        
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