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A. In dem Bereiche des Strassen-
und Brückenbaues:
1.) die Anlegung ganz neuer Strassenzüge,
2.) die Erhebung ungenügend oder gar
nicht fundirter Theile schon bestehen-
der Strassen,
3.) der Umbau von Straßentheilen, so-
ferne durch denselben die Fahrbahn bis
in den Grund erneuert werden muß,
4.) die Erweiterung der bestehenden Stras-
sen oder Straßentheile, soferne die-
selben entweder eine Ausdehnung des
Einschnittes, eder die Verlegung min-
dest eines der beiden Straßengräben
nach sich ziehrt,
5.) die Korrektion bestehender Straßen=
strecken,
6.) die Herstellung von Auf= und Abfahrts=
dämmen bei Brücken und Durchläs-
sen, soferne dieselben eine Erhöhung
über das Längenprofil der Scraßen=
bahn erfordern,
7.) die Herstellung ganz neuer Durchlässe,
Stützmauern und Wegegeländer, dann
im Rheinkreise die Umpflasterung gänz-
lich ruinos gewordener Ortstraversen.
BV. Aus dem Bereiche des Land-
baues:
1.) die Errichtung neuer und
.) der gängliche Wiederaufbau bestehender
S.aatsgebäude, dann
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3.) jede bauliche Arbeit an letzteren, so
ferne selbe mit einer Erweiterung des
bebauten Raumes oder mit einer kon-
struktiven Veränderung der Funda-
mente, der Umfangs-Mauern und der
Dachflächen verbunden ist.
Art. III.
Die Veranschläge zu sämmtlichen Strase
sen-Neubauten werden, dringende Fälle
ausgenommen, den Landräthen zur Prü-
fung vorgelegt.
Art. W.
Auf die Kreisfonds wird ferner in
sämmtlichen Kreisen überwiesen: «
a.) der Aufwand auf den Landrath, die
gesetzlich normirten Diaͤten und Rei-
segelder seiner Mitglieder, und dessen
Regie,
b.) die regulativmaͤßigen Tantiemen der
Rent- und Steueraͤmter fuͤr die Er-
hebung der Kreisumlagen, vorbe-
haltlich der besonderen Bestimmung,
en fuͤr den Rheinkreis,
c.) im Rheinkreise der Gesammtauf-
wand auf Nachlässe und Nichtwerthe
an der Grund-, Personal-, Mobiltar-
Thär-, Fenster-, und Gewerbesteuer,
auf Zuschüsse zu der Kreisarmen-
Anstalt und auf Unterstützung der
Armen jufer dieser Anstalt, auf