Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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b) von der Oesterreichischen Grenze über 
München nach Ulm; 
c) von Bapreurb nach Amberg und von da 
gegen Böhmen, 
vermögen Wir zur Zeit eine Entschließung 
nicht zu ertheilen, da biefür unter allen 
Voraussetzungen umfassende Vorerhebungen 
und zum Tbeile auch Verständigungen mit 
den Nachbarstaaten erforderlich sind. 
Wir werden bei der allmähligen Vollen- 
dung des begonnenen Haupt-Eisenbahn- 
Netzes die Anforderungen der Landwirthschaft, 
der Gewerbe und des Handels der verschic- 
denen Landestbeile, so wie die Belange der 
Landes--Vertheidigung stets in sorgfältige Er- 
wägung nehmen. 
2) Ob für die aus dem Osten über Nürnberg 
gegen den Main ziehenden Güter wegen des 
Umweges über Bamberg nach Würzburg bei 
Festsetzung des Tarifes eine Erleichterung er- 
sorderlich und wie solche zu gewähren sey, 
wird näherer Ueberlegung umerstellt werden. 
3) Bei den für den Bau und Betrieb der Ei- 
senbabnen erforderlichen Lieferungen haben 
Wir schon seit dem Beginne der Bauten 
auf die inländischen Gewerb = und Fabrik- 
Anstalten jede nach der Qualität und dem 
Preise ibrer Erzeugnisse irgend zulässige Rück- 
sichtnahme eintreten lassen, und dadurch den 
Wunsch Unseret getreuen Slände zuvor- 
kommend erfüllt. 
8. 6. 
Ankauf und Ausbau der Münchner-Augsburger 
Eisenbahn. 
Wir ertheilen dem Gesetzes = Entwurfe, den 
Ankauf und Ausbau der Münchner-Angs burger 
Eisenbahn betreffend, mit den von den Ständen 
beantragten Modificationen Unsere Genebmigung, 
und haben hierüber das angebogene Gesetz unter 
Beyl. VI. Ziff. VI ausfertigen lassen. 
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il 
Was die dabey an Uns gebrachte Bitte be- 
trifft, den Bahnbof, wo möglich, in die unmittel- 
bare Nähe der Stadt München verlegen zu lassen, 
so wollen Wir Uns eine weitere Abwägung der 
davon zu erwartenden Vortheile gegen den daraus 
erwachsenden Mehraufwand vorbehalten. 
8. 7. 
Käufliche Uebernahme des Bayerischen Donau-= 
Dampf-Schifffahrts-Unternehmens von Seite 
des Staates. 
Wegen käuflicher Uebernahme des Bayerischen 
EEIIIIIIIIIEIIx von 
Seite des Staates haben Wir dem den Ständen 
des Reiches vorgelegten Gesetzes-Entwurfe mit den 
begutachteten Modificationen Unsere Sanction 
ertheilt. 
Das hiernach ausgefertigte Gesetz ist sub Ziff. 
VII. beigefägt. 
8. 8. 
Die Regulirung des Biersatzes und die Verhält- 
nisse der Brauer zu den Wirthen und dem 
Publikum betreffend. 
Den zu dem Gesetzes-Entwurse, die Regu- 
lirung des Biersatzes und die Verhältnisse der 
Brauer zu den Wirthen und dem Publikum 
betreffend, von den Kammern beantragten Mo- 
disicationen und Zusätzen haben Wir Unsere 
Genehmigung ertheilt, und sanctioniren das 
unter Ziffer VIII. auliegende Gesetz. 
Was die bey dieser Gelegenheit an Uns 
gebrachten besonderen Anträge betrifft, so er- 
wiedern Wir hierauf, was folgt: 
1) Wir wollen den Antrag, 
„es möge dem nächsten Landtage ein 
Gesetz-Entwurf zur gänzlichen Aufhebung 
der Biertar-Regulirung mit geeigneten 
Bestimmungen über die Bestrafung des 
Ausschanks verfälschten, alterirten oder 
1 
Beyl. VII. 
Beyl.VIII.
	        
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