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b) von der Oesterreichischen Grenze über
München nach Ulm;
c) von Bapreurb nach Amberg und von da
gegen Böhmen,
vermögen Wir zur Zeit eine Entschließung
nicht zu ertheilen, da biefür unter allen
Voraussetzungen umfassende Vorerhebungen
und zum Tbeile auch Verständigungen mit
den Nachbarstaaten erforderlich sind.
Wir werden bei der allmähligen Vollen-
dung des begonnenen Haupt-Eisenbahn-
Netzes die Anforderungen der Landwirthschaft,
der Gewerbe und des Handels der verschic-
denen Landestbeile, so wie die Belange der
Landes--Vertheidigung stets in sorgfältige Er-
wägung nehmen.
2) Ob für die aus dem Osten über Nürnberg
gegen den Main ziehenden Güter wegen des
Umweges über Bamberg nach Würzburg bei
Festsetzung des Tarifes eine Erleichterung er-
sorderlich und wie solche zu gewähren sey,
wird näherer Ueberlegung umerstellt werden.
3) Bei den für den Bau und Betrieb der Ei-
senbabnen erforderlichen Lieferungen haben
Wir schon seit dem Beginne der Bauten
auf die inländischen Gewerb = und Fabrik-
Anstalten jede nach der Qualität und dem
Preise ibrer Erzeugnisse irgend zulässige Rück-
sichtnahme eintreten lassen, und dadurch den
Wunsch Unseret getreuen Slände zuvor-
kommend erfüllt.
8. 6.
Ankauf und Ausbau der Münchner-Augsburger
Eisenbahn.
Wir ertheilen dem Gesetzes = Entwurfe, den
Ankauf und Ausbau der Münchner-Angs burger
Eisenbahn betreffend, mit den von den Ständen
beantragten Modificationen Unsere Genebmigung,
und haben hierüber das angebogene Gesetz unter
Beyl. VI. Ziff. VI ausfertigen lassen.
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il
Was die dabey an Uns gebrachte Bitte be-
trifft, den Bahnbof, wo möglich, in die unmittel-
bare Nähe der Stadt München verlegen zu lassen,
so wollen Wir Uns eine weitere Abwägung der
davon zu erwartenden Vortheile gegen den daraus
erwachsenden Mehraufwand vorbehalten.
8. 7.
Käufliche Uebernahme des Bayerischen Donau-=
Dampf-Schifffahrts-Unternehmens von Seite
des Staates.
Wegen käuflicher Uebernahme des Bayerischen
EEIIIIIIIIIEIIx von
Seite des Staates haben Wir dem den Ständen
des Reiches vorgelegten Gesetzes-Entwurfe mit den
begutachteten Modificationen Unsere Sanction
ertheilt.
Das hiernach ausgefertigte Gesetz ist sub Ziff.
VII. beigefägt.
8. 8.
Die Regulirung des Biersatzes und die Verhält-
nisse der Brauer zu den Wirthen und dem
Publikum betreffend.
Den zu dem Gesetzes-Entwurse, die Regu-
lirung des Biersatzes und die Verhältnisse der
Brauer zu den Wirthen und dem Publikum
betreffend, von den Kammern beantragten Mo-
disicationen und Zusätzen haben Wir Unsere
Genehmigung ertheilt, und sanctioniren das
unter Ziffer VIII. auliegende Gesetz.
Was die bey dieser Gelegenheit an Uns
gebrachten besonderen Anträge betrifft, so er-
wiedern Wir hierauf, was folgt:
1) Wir wollen den Antrag,
„es möge dem nächsten Landtage ein
Gesetz-Entwurf zur gänzlichen Aufhebung
der Biertar-Regulirung mit geeigneten
Bestimmungen über die Bestrafung des
Ausschanks verfälschten, alterirten oder
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Beyl. VII.
Beyl.VIII.