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1) die Angabe der Urkunde, auf wel-
cher die Beschlagnahme beruht;
2) die deutliche Bezeichnung der in Be-
schlag genommenen Gegenstände, ins-
besondere die Gemeinde oder Gemar=
kung, wo sie liegen, die Gewanne,
und mindestens zwei Angränzer, fer-
ner die Natur und den beildufigen
Flächengehalt eines jeden Grundstücks,
und bei Gebäulichkeiten die Angabe,
ob der Gegenstand ein Wohnhaus
oder was sonst für ein Gebäude sey,
nebst Bezeichnung der Straße, worin
dasselbe liegt.
Der Gerichtsbote hat hiebei die Ka-
taster-Auszüge, und wo der Kataster
noch nicht extradirt ist, die bisherigen
Grundbücher in der Art zu Grunde
zu legen, daß die Identitär der gepfän=
deten Gegenstände mir den in diesen Bü-
chern bezeichneten soweit möglich zu
erkennen ist. —
3) Die Angabe des Bezirkögerichtec, bei
welchem die Zwangs-Veräußerung be-
trieben werden soll, sowie die Be-
stellung eines Anwaltes. Bei diesem
lehteren ist von Rechtswegen der
erwählte Wohnsitz des betreibenden
Glädubigers zum Behufe des Ver-
fahrens, und dieser Wohnsitz tritt
nach der Signification des Beschlag-
nahme-Hrotokolls an den Schuldner
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an die Stelle des nach Art. 1. Ge-
wählten.
Vor der Registrirung des Protokolles
soll der Gerichtsbote eine Abschrife dessel-
ben dem Bürgermeister, oder bei dessen
Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung
dessen Stellvertreter, und in den Gemein=
den, wo der Bürgermeister nicht wohnr,
dem in der Gemeinde wohnenden Adjunk-
ten, oder dessen Stellvertreter zustellen, wel-
cher sein Visa auf die Urschrift zu setzen
hat. Die Abschrift bleibt zu Jedermanns
Einsicht bei dem Ortsvorstande hinterlegt.
Diese Zustellung soll an den Bürger-
meister oder Adjunkten derjenigen Gemein=
den geschehen, wo die in Beschlag genom-
menen Güter liegen, und falls diese Güter
in mehreren angränzenden Gemarkungen ge-
legen sind, derjenigen Gemeinde, wo das
Hofgebéude, oder in Ermanglung eines sol-
chen, der ansehnlichere Theil der Güter
(nach dem im letzten Absaße des Arrikels
21. näher bezeichneten Maaßstabe) sich be-
findet. —
Art. 5.
Ehe irgend ein weiterer Akt des Ver-
fahrens vorgenommen wird, soll das Be-
schlagnahme-Protokoll dem Schuldner in
vollständiger Abschrift zugestellt werden. —