Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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1) die Angabe der Urkunde, auf wel- 
cher die Beschlagnahme beruht; 
2) die deutliche Bezeichnung der in Be- 
schlag genommenen Gegenstände, ins- 
besondere die Gemeinde oder Gemar= 
kung, wo sie liegen, die Gewanne, 
und mindestens zwei Angränzer, fer- 
ner die Natur und den beildufigen 
Flächengehalt eines jeden Grundstücks, 
und bei Gebäulichkeiten die Angabe, 
ob der Gegenstand ein Wohnhaus 
oder was sonst für ein Gebäude sey, 
nebst Bezeichnung der Straße, worin 
dasselbe liegt. 
Der Gerichtsbote hat hiebei die Ka- 
taster-Auszüge, und wo der Kataster 
noch nicht extradirt ist, die bisherigen 
Grundbücher in der Art zu Grunde 
zu legen, daß die Identitär der gepfän= 
deten Gegenstände mir den in diesen Bü- 
chern bezeichneten soweit möglich zu 
erkennen ist. — 
3) Die Angabe des Bezirkögerichtec, bei 
welchem die Zwangs-Veräußerung be- 
trieben werden soll, sowie die Be- 
stellung eines Anwaltes. Bei diesem 
lehteren ist von Rechtswegen der 
erwählte Wohnsitz des betreibenden 
Glädubigers zum Behufe des Ver- 
fahrens, und dieser Wohnsitz tritt 
nach der Signification des Beschlag- 
nahme-Hrotokolls an den Schuldner 
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an die Stelle des nach Art. 1. Ge- 
wählten. 
Vor der Registrirung des Protokolles 
soll der Gerichtsbote eine Abschrife dessel- 
ben dem Bürgermeister, oder bei dessen 
Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung 
dessen Stellvertreter, und in den Gemein= 
den, wo der Bürgermeister nicht wohnr, 
dem in der Gemeinde wohnenden Adjunk- 
ten, oder dessen Stellvertreter zustellen, wel- 
cher sein Visa auf die Urschrift zu setzen 
hat. Die Abschrift bleibt zu Jedermanns 
Einsicht bei dem Ortsvorstande hinterlegt. 
Diese Zustellung soll an den Bürger- 
meister oder Adjunkten derjenigen Gemein= 
den geschehen, wo die in Beschlag genom- 
menen Güter liegen, und falls diese Güter 
in mehreren angränzenden Gemarkungen ge- 
legen sind, derjenigen Gemeinde, wo das 
Hofgebéude, oder in Ermanglung eines sol- 
chen, der ansehnlichere Theil der Güter 
(nach dem im letzten Absaße des Arrikels 
21. näher bezeichneten Maaßstabe) sich be- 
findet. — 
Art. 5. 
Ehe irgend ein weiterer Akt des Ver- 
fahrens vorgenommen wird, soll das Be- 
schlagnahme-Protokoll dem Schuldner in 
vollständiger Abschrift zugestellt werden. —
	        
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