Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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Hauptkriegscasse  geleisteten  Vorschüsse  von
250,000  fl.  und  150,000  fl.  sind  bei  diesen
beiden  Cassen  definitiv  in  Ausgabe,  beziehungsweise
  Einnahme  zu  verrechnen;  bezüglich
  des  Vorschusses  von  976,125  fl.  34  kr.
aus  der  Germersheimer  Festungsbau-Dotation
  an  die  Hauptkriegscasse  findet
Ersatz  zur  Zeit  nicht  statt;  für  die  Berichtigung
  der  bei  der  Kriegscasse  bestehenden
Zahlungsrückstände  wird  ein  Credit  von
421,113  fl.  18½  kr.

ein

eröffnet.
Artikel  2.

Für  die  Bestreitung  der  außerordentlichen
  Kosten,  welche  die  gegenwärtigen  po-“
litischen  Verhältnisse  durch  Bereitschaftstellung
  eines  Theiles  des  Bundescontingents
veranlassen,  wird  ein  Credit  von  dreil  Millionen
  sechsmalhunderttausend  Gulden  eroͤffnet.



Artikel  3.

Für  den  Unterhalt  der  mobilisirten
Armeekorps  und  der  in  erhöhtem  Stande

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in  den  Besatzungen  bleibenden  Truppen  und
Depots  wird  ein  Credit  monatlich
400,000  fl.  vorläufig  für  sechs  Monate,

im  Ganzen  ein  Credit  von  zwei  Millionen

von

viermalhunderttausend  Gulden  eroͤffnet.

Artikel  1.

Zu  diesem  Behufe  wird  der  Staatsminister
  der  Finanzen  ermächtigt,  ein  auf
die  Staatsfonds  zu  versicherndes  Anlehen
von  sechs  Millionen  fünfmalhunderttausend

Gulden  aufzunehmen.

Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  desselben
  erforderlichen  Summen  werden  vom
1.  October  1855  an,  wenn  das  ordentliche
Budget  keine  Mitltel  dazu  darbietet,  durch
außerordentliche,  von  Finanzperiode  zu  Finanzperiode
  durch  die  jeweiligen  Finanzgesetze
  festzustellende  Steuerbeischläge  beschafft.
Zur  Deckung  der  auf  das  Jahr  185½
fallenden  Ratenzinse  und  der  Anlehenokosten
wird  auf  das  Jahr  185165  ein  Steuerbeischlag
  von  drei  Kreuzern  von  jedem  Gulden
  der  directen  Steuern  mit  Ausnahme  der
Wittwen=  und  Waisenfondsbeiträge,  dann

der  Einkommensteuer,  insoferne  das  steuer-