Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Bemerkt  wird,  daß  die  oben  näher  bezeichneten  neuen  Grenzsteine  sämmtlich
auf  Preußischem  Gebiete  errichtet  sind.

S.  2.

Nach  den  Vereinbarungen  im  F.  1  fallen

a)  unter  Preußische  Hoheit  vom  Lippischen  Gebiete  die  Abschnitte  zwischen
der  alten  und  neuen  Landesgrenze,  welche  auf  der  diesem  Vertrage  zu
Grunde  gelegten  anliegenden  Karte  mit  h,  i,  k,  1,  m,  n  und  o  bezeichnet
  und  31  Ar  2  Quadratmeter  groß  sind,

b)  unter  Lippische  Hoheit  von  dem  Preußischen  Gebiete  die  Abschnitte
zwischen  der  alten  und  neuen  Landesgrenze,  welche  auf  der  Karte  mit
a,  b,  c,  d,  e,  f  und  8  bezeichnet  sind  und  deren  Größe  ebenfalls

31  Ar  2  OQuadratmeter  beträgt.

II.

Nachdem  ferner  in  Veranlassung  des  Chausseebaues  von  Exter  nach  Salzuflen
eine  Begradigung  der  Salze,  welche  die  Hoheitsgrenze  zwischen  dem  Königreiche
Preußen  einerseits  und  dem  Fürstenthum  Lippe  andererseits  bildet,  nothwendig
geworden  und  in  Folge  dieses  Durchstiches  eine  Verdunkelung  der  Landesgrenze
eingetreten  war,  so  haben  die  beiderseitigen  Regierungen  in  Anerkennung  der
Zweckmäßigkeit,  daß  auch  das  neue  Flußbett  der  Salze  die  Hoheitsgrenze  zwischen
den  genannten  beiden  Staaten  bilde,  es  für  nothwendig  erachtet,  daß  die  Mitte
des  neu  angelegten  Flußbettes  als  neue  Hoheitsgrenze  durch  einen  Grenzrezeß
anerkannt  werde.

Zur  Erledigung  auch  dieser  Angelegenheit  sind  die  oben  bereits  bezeichneten
beiderseitigen  Kommissarien  ernannt,  welche,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  die
nachstehende  Vereinbarung  getroffen  haben.

F.  1.

Die  Hoheitsgrenze,  welche  bisher  von  der  Mündung  des  Glimbaches  in  die
Salze  durch  die  letztere  gebildet  wurde,  wird  in  der  Weise  abgeändert,  daß  nach
Ausführung  zweier  Flußbegradigungen,  deren  eine  sich  von  dem  neuen  Grenzsteine
Nr.  58  D  bis  zum  neuen  Grenzsteine  Nr.  58  E  erstreckt,  während  die  zweite  sich
von  diesem  Punkte  an  bis  zum  neuen  Grenzsteine  Nr.  59  fortsetzt,  die  neue
Hoheitsgrenze  auch  ferner  durch  die  Mitte  des  neuen  Flußbettes  gebildet  wird.

Vemertt  wird,  daß  die  neuen  Grenzsteine  Nr.  58  E  und  Nr.  59  auf  Preußischem
  Gebiete  errichtet  sind.  62

Nach  der  Vereinbarung  im  §.  1  fallen

a)  unter  Preußische  Hoheit  vom  Lippischen  Gebiete  der  Abschnitt  Nr.  1

der  anliegenden  Karte  zur  Größe  von  20  Ar  15  Quadratmeter,

b)  unter  Lippische  Hoheit  vom  Preußischen  Gebiete  der  Abschnitt  Nr.  2  der

anliegenden  Karte  zur  Größe  von  ebenfalls  20  Ar  15  Quadratmeter.