Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Instanz  beschlossen  oder  der  Einstellungsbeschluß  genehmigt  worden  ist,  an  den  ersten
Staatsauwalt  an  dem  dem  Untersuchungsgericht  nunmehr  vorgesetzten  Kreisgerichtshofe
abzugeben,  worauf  jener  das  Weitere  nach  Maßgabe  der  Strafprozeßordnung  einleiten,
beziehungsweise  durch  die  ihm  untergebenen  Staatsanwälte  einleiten  lassen  wird.

4)  In  gleicher  Weise  (Ziff.  3)  haben  die  bisherigen  Staatsanwaltschaften  mit  den
ihnen  vor  dem  1.  Februar  1869  vorgelegten  Untersuchungen  zu  verfahren,  soweit  nicht
schon  vorher  die  Einstellung  der  Untersuchung  endgiltig  beschlossen  worden  ist.

5)  Die  bei  den  Kriminalsenaten  der  Gerichtshöfe  am  1.  Februar  1869  unerledigt
vorliegenden  Akten  über  Rechtsmittel  gegen  Straferkenntnisse  sind  je  an  die  Naths=  und
Anklagekammer  des  dem  Gericht  erster  Instanz,  beziehungsweise  (bei  dem  Rechtsmittel
der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung)  dem  Untersuchungsgericht  nunmehr  vorgesetzten
Kreisgerichtshofs  abzugeben.  Ebendahin  haben  die  Oberamtsgerichte  alle  Akten  über
Rechtsmittel  gegen  vor  dem  1.  Februar  1869  beschlossene  oberamtsgerichtliche  und  kreisgerichtliche
  Straferkenntnisse,  sowie  diejenigen  Begnadigungs=  und  Strafaufschubsgesuche,
welche  bisher  an  die  Kriminalsenate  der  Gerichtshöfe  einzusenden  waren,  vorzulegen.

!).  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit.

Die  sämmtlichen  hieher  gehörigen,  am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden
Geschäfte  der  Civil=  und  Pupillensenate  der  Gerichtshöfe  sind  ohne  Rücksicht  auf  den
Stand  derselben  an  die  Civilkammer  desjenigen  Kreisgerichtshofs  abzugeben,  welcher
zuständig  sein  würde,  wenn  das  Geschäft  erst  nach  dem  31.  Januar  1869  angefallen  wäre.

Ebenso  ist  mit  allen  allgemeinen  Dienst=  und  Disciplinarsachen  der  bisherigen
Gerichtshöfe  zu  verfahren.

Stuttgart  den  29.  December  1868.

Mittnacht.

b)  Belanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Rangs  mehrerer  Klassen  von
BVeamten  des  Justizdepartements.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  November

  d.  J.  ist  für  die  Zeit  nach  Einführung  der  neuen  Gerichtsorganisation  der  Dienstrang
  für  den  Generalstaatsanwalt  auf  der  fünften,  für  die  Oberstaatsanwälte  auf