Full text : Verzeichniss der Handschriften im Preussischen Staate. Göttingen 1. (1)

Soldat.  83

458.  Ist  dieses  Verhältniß  (457)  bei  allen  Waffengattungen
maßgebend!?

Nein:  I.  die  Reservedienstzeit  kürzt  sich  auf  2  Jahre  und
die  der  Landwehr  auch  auf  nur  2  Jahre  für  einen  Angehörigen
der  berittenen  Truppen,  wenn  er  freiwillig  ein  viertes  Jahr
bei  der  activen  Armee  bleibt;

II.  dessen  Gesammtdienstzeit  berechnet  sich  dann  statt  auf
eilf  auf  acht  Jahre;

III.  außerdem  ist  ein  solcher  in  der  Landwehr  von  den
Uebungen  befreit  (229  III).

459.  Wenn  ein  solcher  ein  fünftes  Jahr  freiwillig  weiter
dient,  was  hat  das  für  Wirkung?

Keine  besondere,  sondern  eben  die,  daß  er  entsprechend
weniger  als  zwei  Jahre  in  der  Reserve  oder  Landwehr  auszuhalten
  hat.

15.  Abschnitt:  Verlängerung  der  Dienstzeit.
§  1.  Der  gesetzlichen  Gesammtdienstzeit.
a.  Unfreiwillige  Verlängerung.

460.  Wir  haben  oben  (329)  schon  vernommen,  daß  die  Auswanderung
  unter  Umständen  verboten  werden  kann;  es  läßt
sich  nicht  verkennen,  daß  im  Kriege  oder  bei  Kriegsgefahr
auch  die  Entlassung  vom  Heere  nach  Ablauf  selbst  der  eilfjährigen
  Gesammtdienstzeit  bedenklich  werden  kann;  ist
hiegegen  nichts  vorgesehen?
Doch,  die  Entlassung  kann  in  den  angedeuteten  Fällen
durch  allerhöchste  Entschließung  eingestellt  werden.
461.  Wenn  nun  der  Krieg  oder  die  Kriegsgefahr  beendet  ist;

wie  lange  kann  man  noch  bei  der  Armee  zurückgehalten
werden?

Die  Entlassung  muß  längstens  sechs  Wochen  nach  geschlossenem
  Frieden  oder  allerhöchst  erklärter  Beseitigung  der  Kriegsgefahr
  vorgenommen  werden.

462.  Ist  eine  Ordnung  und  Reihenfolge  bestimmt,  in  welcher

die  Über  die  Zeit  bei  der  Armee  Behaltenen  entlassen
werden  sollen?!

Diese  Entlassungen  sollen  vor  Allem  bei  der  am  längsten
dienenden  Altersklasse  und  so  weiter  in  dieser  Ordnung  eintreten.
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