Soldat. 83
458. Ist dieses Verhältniß (457) bei allen Waffengattungen
maßgebend!?
Nein: I. die Reservedienstzeit kürzt sich auf 2 Jahre und
die der Landwehr auch auf nur 2 Jahre für einen Angehörigen
der berittenen Truppen, wenn er freiwillig ein viertes Jahr
bei der activen Armee bleibt;
II. dessen Gesammtdienstzeit berechnet sich dann statt auf
eilf auf acht Jahre;
III. außerdem ist ein solcher in der Landwehr von den
Uebungen befreit (229 III).
459. Wenn ein solcher ein fünftes Jahr freiwillig weiter
dient, was hat das für Wirkung?
Keine besondere, sondern eben die, daß er entsprechend
weniger als zwei Jahre in der Reserve oder Landwehr auszuhalten
hat.
15. Abschnitt: Verlängerung der Dienstzeit.
§ 1. Der gesetzlichen Gesammtdienstzeit.
a. Unfreiwillige Verlängerung.
460. Wir haben oben (329) schon vernommen, daß die Auswanderung
unter Umständen verboten werden kann; es läßt
sich nicht verkennen, daß im Kriege oder bei Kriegsgefahr
auch die Entlassung vom Heere nach Ablauf selbst der eilfjährigen
Gesammtdienstzeit bedenklich werden kann; ist
hiegegen nichts vorgesehen?
Doch, die Entlassung kann in den angedeuteten Fällen
durch allerhöchste Entschließung eingestellt werden.
461. Wenn nun der Krieg oder die Kriegsgefahr beendet ist;
wie lange kann man noch bei der Armee zurückgehalten
werden?
Die Entlassung muß längstens sechs Wochen nach geschlossenem
Frieden oder allerhöchst erklärter Beseitigung der Kriegsgefahr
vorgenommen werden.
462. Ist eine Ordnung und Reihenfolge bestimmt, in welcher
die Über die Zeit bei der Armee Behaltenen entlassen
werden sollen?!
Diese Entlassungen sollen vor Allem bei der am längsten
dienenden Altersklasse und so weiter in dieser Ordnung eintreten.
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