I.
Nachdem die nachbezeichneten bereits
publicirten Verordnungen über Zoll= und
Tarifsgegenstnde, sowie die mit auswärtigen
Staaten abgeschlossenen Verträge in
Grenz-, Schifffahrts-, Zoll- und Handels-Angelegenheiten,
als:
1) Die Bskamimachung vom 21. Aprik
1852, die Additional-Convention vom 18.
Februar 1852 zu dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage
zwischen den Staaten des deutschen
Zoll= und Handelsvereins und Belgien
vom 1. September 1.44 betreffend,
2) die Bekanntmachung vom 25. Mai
1852, den Handels= und Schifffahrtsvertrag
zwischen den Staaten des deutschen Zollund
Handelsvereines und den Niederlanden
vom 31. December 1851 betreffend,
3) die Bekanntmachung vom 22. Juni
1852, die Verträge zwischen Bayern und
Oesterreich wegen der Schiffahrt auf der
Donau und ihren Nebenflüssen, einiger
Territorial- und Grenzoerhältnisse, dann der
polizeilichen und Zollaufsichte Maßregeln an
den Grenzftüssen betreffend,
4) die Bekann#machung rom 30.März
1853, die Erleichterung des Verbehrs zwischen
den Staaten des Zollvereins und den
Staaten des Steuervercine betreffend,
5) die Bekanntmachung vom 3 Mai
1853, einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifs
betreffend,
6) die Bekanntmachung vom 2. Juli
1853, den Steuersaß vom inländischen
Kübeuzucker unn die Eingangs Zollsätze vom
auoländischen Zucker und Syrup für den
Zeitraum vom 1. September 1853 bis Ende
August 1855 berreffend,
7) die Bekanntmachung vom 25. August
1853, den Vertrag über die Forrdauer
und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereines
vom 4. April 1853 und den
Handels= und Zollvertrag mit Oesterreich
betreffend,
8) die Bekannemachung vom 29. August
1853, den Vertrag zwischen dem
Königreiche Bayern und der schweizerischen
Eidgenossenschaft über Regelung der Schifffahrts-Verhälmisse
auf dem Bodensee und
dem Rheine betreffend,
9) die Bekanmmachung vom 23. September
1353, weitere Erleichterungen des
Verkehrs mit dem Stenervereine betreffend,
10) die Verordnung vom 31 Oeteber
53, den Vereins-Zelltorif betreffend,
11) die Bekanntmachung vom 12. November
15..3, den Beitritt von Modena
und Parma zu dem Handels= und Zollvertrage
zwischen Preußen und Oesterreich
19. Februar 18353 betreffend,
den beiden Kammern zur Keuntißnahme
und bezüglich der ihren rerfassungemäßigen
Wirkungskreis berührenden Punkte zur Anerkennung
und Zustimmung mitgetheilt worden
vom