Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Beilage I. 
Beilage II. 
Beilage lll. 
I. Abschnitt. 
Deschlüsse der Kammern über die Gesetzentwürfe 
und andere Vorlagen der Staateregierung. 
8. 1. 
Einen Credit für außerordentliche Bedürfnisse 
des Heeres betreffend. 
Wir haben dem Gesetz: Entwurfe: „einen 
Credit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres 
betreffend,“ nach erfolgter Zustimmung der beiden 
Kammern in der vorgeschlagenen Fassung Unseic 
Sanction ertbeilt und lassen hienat das Gesetz 
unter Ziffer I. hiemit folgen. 
#5 2. 
Die Verjährungsfristen betreffend. 
Den von beiden Kammern beantragten Mo- 
dificationen iu dem von Uns an den Landtag 
gebrachten Gesetz-Entwurfe über die Verjährung 
der Klagen haben Wir Unsere Genehmigung 
ertheilt und das hienach ausgefertigte Gesetz, die 
Verjährungsfristen betreffend, unter Ziffer II. hier 
beisügen lassen. 
8. 3. 
Die Gewährleistung bei Viehveräußerungen 
betreffend. 
Dem Gesetz-Entwurfe: die Gewährleistung 
bei Viehveräuherungen betreffend, haben Wir 
mit den vom Landtage beantragten Modificationen 
Unsere Genchmigung ertheilt und demgemäß 
das unter Ziffer III. beifolgende Gesetz ausfer- 
tigen lassen. 
—* 
Die Einrede des nicht gezahlten Geldes oder 
Heirathautes betreffend. 
Dem Gesetz-Entwurfe über die Einreden des 
nicht gezahlten Geldes oder Heirathgutes haben 
4 
Wir nach erfolgter Zustimmung beider Kammern 
in der von denselben beantragten Fassung Un- 
sere Genehmigung ertheilt und das hlenach 
ausgefertigte Gesetz unter Zisser IV. anfügen BetlagelV, 
lassen. 
S 5. 
Aufsuchung von Steinkohlen in der Oberpfalz, 
resp. Bewilligung eines dießfallsigen CreditWes 
betreffend. 
Dem in Unserem Auftrage au den Landtag 
gebrachten und von den beiden Kammern in 
nachstehender Fassung angenommenen Antrage: 
„Es sei der k. General-Bergwerks#-Admi- 
„nistration zur Fortsetzung der bei Erbendorf 
„und CEngelshof in der Oberpfalz begonnenen 
„Schurfarbeiten auf Steinkohlen für die 
„laufende Finanzperiode ein Credit von Zwei- 
„malhunderttausend Gulden zu eröfnen“" — 
„Das Staatsministerium der Finanzen 
„sei zu ermächtigen, die biefür nöthigen 
„Summen je nach Bedarf aus den Ge- 
„treide-Reserve-Magaiinsfonds vorschuß- 
„weise zu entnehmen“" — 
„Ueber die definitive Verhandlung und 
„Verrechnung des sich hierauf ergebenden 
„Aufwandes sei jedoch erst bei Vorlage des 
„Budgets für die VIII. Finanzperiode ent- 
„sprechende Vorsorge zu treffen“ — 
ertheilen Wir hiemit die Allerhöchste Genehmig- 
ung und weisen Unser Staatsministerium der 
Finanzen sofort an, das jum Vollzuge Erfor- 
derliche zu verfügen. 
Den hiebei an Uns gebrachten Anträgen: 
die k. Staatsregicrung möge solche Privat- 
„gesellschaften, welche Bohrversuche auf 
„Kohlen machen, durch Beiträge aus dem 
„allgemeinen Industrie-Unterstützungsfond 
„und aus dem budgetmäßigen Fond für 
„Industrie nach Möglichkeit unterstützen; 
„
	        
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