Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

über  dit  Ausführung  des  Muͤnzvertrages
vom  24.  Januar  1857,  insoferne  dieser
Münzvertrag  eine  Aenderung  civil:  oder
strafrechtlicher  Bestimmungen  bezweckt;

die  Verordnung  vom  4.  Januar  1859,
den  Vollzug  des  Handels=  und  Zollvertrages
  mit  Oesterreich  vom  19.  Februar
1853,  hier  die  bei  den  vereinigten  Grenzzollämtern
  begangenen  Uebertretungen  der
Zollgesetze  betressend;

die  Verordnung  vom  5.  März  1859,  das
Verbot  der  Pferdeausfuhr  betreffend,

den  beiden  Kammern  zur  Kenntnißnahme  beziehungsweise
  zur  nachträglichen  Zustimmung  in
den  ihren  verfassungsmäßigen  Wirkungskreis  berübrenden
  Punkten  mittheilen  lassen,  welche  durch
Gesammtbeschluß  beider  Kammern  erfolgt  ist.

B.

Wir  genehmigen  den  Gesammbbeschluß  der
beiden  Kammern  in  Ansehung  der  die  Zollund
  Handelsverhältnisse  für  die  Zukunft
  betressenden  Postulate,  woburch  die  Ermaͤchtigung
  gegeben  ift:

1)  die  Verminderung  oder  auch  Aufhebung,  so
wie  die  Erhöhung  der  Zölle,  der  Rübenzuckersteuet
  und  anderer  Abgaben  oder  Gebühren
  im  Interesse  der  Landwirthschaft,
der  Industrie  und  des  Handels,  wenn  die
übrigen  Zollvereinsstaaten  nach  den  Bestimmungen
  der  in  Mitte  liegenden  Vereinsverträge
  sich  deßfalls  für  sich  oder  auch
zur  Verständigung  mit  anderen  Staaten  vereinbaren
  sollten,  oder  wenn  für  das  Königreich
  Bayern  in  Ansehung  der  Gebühren,
welche  eine  privative  Einnahme  bilden,  im
Interesse  der  Landwirthschaft,  der  Industrie
oder  des  Handels  eine  Herabsetzung  oder
Verminderung  derselben  für  angemessen  erachtet
  werden  sollte,  unter  dem  Vorbehalle

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ber  nachträglichen  Vorlage  an  die  Kammern
  und  deren  Zustimmung  zu  verfügen;
nach  Erforderniß  hervortretender  Umstände,
zum  Zweck  der  Befestigung  und  Erweiterung
  des  Zollvereines  sowohl  als  zur  Ausführung
  der  unter  den  Zollvereinsstaaten
oder  mit  einzelnen  derselben  getroffenen
Bestimmungen  über  Handel,  Verkehr  un
Münzwesen,  sowie  zur  Ausführung  des
Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857
und  seiner  Separatartikel  jene  besonderen
finanziellen  Verfügungen  oder  Anordnungen
sogleich  treffen  zu  können,  wodurch  dieser
Zweck  gesichert  und  erreicht  wird,  unter  dem
gleichen  Beifügen,  wie  zu  1  bereits  angeführt

  ist,  daß  nach  Maßgabe  der  Beziehung

auf  den  Wirkungskreis  der  Kammern  die
Vorlage  bei  ihrer  nächsten  Versammlung
und  deren  Zustimmung  bezüglich  der  einzelnen
  Punkte  vorbehalten  bleibe;

zum  Vollzuge  von  Zoll=  und  Handelsverträgen,
  welche  mit  anderen  Staaten  unter
dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  abgeschlossen
  werden,  bezüglich  der  Anwendung
der  bayerischen  Zollstrafgesetze  auf  Uebertretungen
  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote,
  Zollgesetze  und  Zollordnungen  solcher
anderer  Staaten,  dann  bezüglich  der  Anwendung
  der  gegen  Fälschung  von  Banknoten
  und  anderen  öffentlichen  Creditpapieren
in  Bayern  bestehenden  Strafgesetze  auf  Fälschung
  gleichartiger  in  solchen  anderen  Staaten
emittirten  Papiere  Bestimmungen  im  Verordnungsweze
  zu  crlassen,  insbesondere  die
im  G.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1834,
die  Errichtung  einer  bapcrischen  Hypothekenund
  Wechselbank  betreffend,  enthaltene  Strafbestimmung
  auch  auf  Fälschungen  der  in
solchen  anderen  Staaten  emittirten  Creditpapiere
  auszudehnen.