über dit Ausführung des Muͤnzvertrages
vom 24. Januar 1857, insoferne dieser
Münzvertrag eine Aenderung civil: oder
strafrechtlicher Bestimmungen bezweckt;
die Verordnung vom 4. Januar 1859,
den Vollzug des Handels= und Zollvertrages
mit Oesterreich vom 19. Februar
1853, hier die bei den vereinigten Grenzzollämtern
begangenen Uebertretungen der
Zollgesetze betressend;
die Verordnung vom 5. März 1859, das
Verbot der Pferdeausfuhr betreffend,
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme beziehungsweise
zur nachträglichen Zustimmung in
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis berübrenden
Punkten mittheilen lassen, welche durch
Gesammtbeschluß beider Kammern erfolgt ist.
B.
Wir genehmigen den Gesammbbeschluß der
beiden Kammern in Ansehung der die Zollund
Handelsverhältnisse für die Zukunft
betressenden Postulate, woburch die Ermaͤchtigung
gegeben ift:
1) die Verminderung oder auch Aufhebung, so
wie die Erhöhung der Zölle, der Rübenzuckersteuet
und anderer Abgaben oder Gebühren
im Interesse der Landwirthschaft,
der Industrie und des Handels, wenn die
übrigen Zollvereinsstaaten nach den Bestimmungen
der in Mitte liegenden Vereinsverträge
sich deßfalls für sich oder auch
zur Verständigung mit anderen Staaten vereinbaren
sollten, oder wenn für das Königreich
Bayern in Ansehung der Gebühren,
welche eine privative Einnahme bilden, im
Interesse der Landwirthschaft, der Industrie
oder des Handels eine Herabsetzung oder
Verminderung derselben für angemessen erachtet
werden sollte, unter dem Vorbehalle
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ber nachträglichen Vorlage an die Kammern
und deren Zustimmung zu verfügen;
nach Erforderniß hervortretender Umstände,
zum Zweck der Befestigung und Erweiterung
des Zollvereines sowohl als zur Ausführung
der unter den Zollvereinsstaaten
oder mit einzelnen derselben getroffenen
Bestimmungen über Handel, Verkehr un
Münzwesen, sowie zur Ausführung des
Münzvertrages vom 24. Januar 1857
und seiner Separatartikel jene besonderen
finanziellen Verfügungen oder Anordnungen
sogleich treffen zu können, wodurch dieser
Zweck gesichert und erreicht wird, unter dem
gleichen Beifügen, wie zu 1 bereits angeführt
ist, daß nach Maßgabe der Beziehung
auf den Wirkungskreis der Kammern die
Vorlage bei ihrer nächsten Versammlung
und deren Zustimmung bezüglich der einzelnen
Punkte vorbehalten bleibe;
zum Vollzuge von Zoll= und Handelsverträgen,
welche mit anderen Staaten unter
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit abgeschlossen
werden, bezüglich der Anwendung
der bayerischen Zollstrafgesetze auf Uebertretungen
der Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote,
Zollgesetze und Zollordnungen solcher
anderer Staaten, dann bezüglich der Anwendung
der gegen Fälschung von Banknoten
und anderen öffentlichen Creditpapieren
in Bayern bestehenden Strafgesetze auf Fälschung
gleichartiger in solchen anderen Staaten
emittirten Papiere Bestimmungen im Verordnungsweze
zu crlassen, insbesondere die
im G. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1834,
die Errichtung einer bapcrischen Hypothekenund
Wechselbank betreffend, enthaltene Strafbestimmung
auch auf Fälschungen der in
solchen anderen Staaten emittirten Creditpapiere
auszudehnen.