über dit Ausführung des Muͤnzvertrages
vom 24. Januar 1857, insoferne dieser
Münzvertrag eine Aenderung civil: oder
strafrechtlicher Bestimmungen bezweckt;
die Verordnung vom 4. Januar 1859,
den Vollzug des Handels= und Zollver-
trages mit Oesterreich vom 19. Februar
1853, hier die bei den vereinigten Grenz-
zollämtern begangenen Uebertretungen der
Zollgesetze betressend;
die Verordnung vom 5. März 1859, das
Verbot der Pferdeausfuhr betreffend,
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme be-
ziehungsweise zur nachträglichen Zustimmung in
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis be-
rübrenden Punkten mittheilen lassen, welche durch
Gesammtbeschluß beider Kammern erfolgt ist.
B.
Wir genehmigen den Gesammbbeschluß der
beiden Kammern in Ansehung der die Zoll-
und Handelsverhältnisse für die Zu-
kunft betressenden Postulate, woburch die Er-
maͤchtigung gegeben ift:
1) die Verminderung oder auch Aufhebung, so
wie die Erhöhung der Zölle, der Rüben-
zuckersteuet und anderer Abgaben oder Ge-
bühren im Interesse der Landwirthschaft,
der Industrie und des Handels, wenn die
übrigen Zollvereinsstaaten nach den Be-
stimmungen der in Mitte liegenden Ver-
einsverträge sich deßfalls für sich oder auch
zur Verständigung mit anderen Staaten ver-
einbaren sollten, oder wenn für das Kö-
nigreich Bayern in Ansehung der Gebühren,
welche eine privative Einnahme bilden, im
Interesse der Landwirthschaft, der Industrie
oder des Handels eine Herabsetzung oder
Verminderung derselben für angemessen er-
achtet werden sollte, unter dem Vorbehalle
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“
ber nachträglichen Vorlage an die Kam-
mern und deren Zustimmung zu verfügen;
nach Erforderniß hervortretender Umstände,
zum Zweck der Befestigung und Erweiter-
ung des Zollvereines sowohl als zur Aus-
führung der unter den Zollvereinsstaaten
oder mit einzelnen derselben getroffenen
Bestimmungen über Handel, Verkehr un
Münzwesen, sowie zur Ausführung des
Münzvertrages vom 24. Januar 1857
und seiner Separatartikel jene besonderen
finanziellen Verfügungen oder Anordnungen
sogleich treffen zu können, wodurch dieser
Zweck gesichert und erreicht wird, unter dem
gleichen Beifügen, wie zu 1 bereits ange-
führt ist, daß nach Maßgabe der Beziehung
auf den Wirkungskreis der Kammern die
Vorlage bei ihrer nächsten Versammlung
und deren Zustimmung bezüglich der ein-
zelnen Punkte vorbehalten bleibe;
zum Vollzuge von Zoll= und Handelsver-
trägen, welche mit anderen Staaten unter
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit abge-
schlossen werden, bezüglich der Anwendung
der bayerischen Zollstrafgesetze auf Ueber-
tretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr-
verbote, Zollgesetze und Zollordnungen solcher
anderer Staaten, dann bezüglich der An-
wendung der gegen Fälschung von Bank-
noten und anderen öffentlichen Creditpapieren
in Bayern bestehenden Strafgesetze auf Fälsch-
ung gleichartiger in solchen anderen Staaten
emittirten Papiere Bestimmungen im Ver-
ordnungsweze zu crlassen, insbesondere die
im G. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1834,
die Errichtung einer bapcrischen Hypotheken-
und Wechselbank betreffend, enthaltene Straf-
bestimmung auch auf Fälschungen der in
solchen anderen Staaten emittirten Credit-
papiere auszudehnen.