Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

über dit Ausführung des Muͤnzvertrages 
vom 24. Januar 1857, insoferne dieser 
Münzvertrag eine Aenderung civil: oder 
strafrechtlicher Bestimmungen bezweckt; 
die Verordnung vom 4. Januar 1859, 
den Vollzug des Handels= und Zollver- 
trages mit Oesterreich vom 19. Februar 
1853, hier die bei den vereinigten Grenz- 
zollämtern begangenen Uebertretungen der 
Zollgesetze betressend; 
die Verordnung vom 5. März 1859, das 
Verbot der Pferdeausfuhr betreffend, 
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme be- 
ziehungsweise zur nachträglichen Zustimmung in 
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis be- 
rübrenden Punkten mittheilen lassen, welche durch 
Gesammtbeschluß beider Kammern erfolgt ist. 
B. 
Wir genehmigen den Gesammbbeschluß der 
beiden Kammern in Ansehung der die Zoll- 
und Handelsverhältnisse für die Zu- 
kunft betressenden Postulate, woburch die Er- 
maͤchtigung gegeben ift: 
1) die Verminderung oder auch Aufhebung, so 
wie die Erhöhung der Zölle, der Rüben- 
zuckersteuet und anderer Abgaben oder Ge- 
bühren im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie und des Handels, wenn die 
übrigen Zollvereinsstaaten nach den Be- 
stimmungen der in Mitte liegenden Ver- 
einsverträge sich deßfalls für sich oder auch 
zur Verständigung mit anderen Staaten ver- 
einbaren sollten, oder wenn für das Kö- 
nigreich Bayern in Ansehung der Gebühren, 
welche eine privative Einnahme bilden, im 
Interesse der Landwirthschaft, der Industrie 
oder des Handels eine Herabsetzung oder 
Verminderung derselben für angemessen er- 
achtet werden sollte, unter dem Vorbehalle 
16) 
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ber nachträglichen Vorlage an die Kam- 
mern und deren Zustimmung zu verfügen; 
nach Erforderniß hervortretender Umstände, 
zum Zweck der Befestigung und Erweiter- 
ung des Zollvereines sowohl als zur Aus- 
führung der unter den Zollvereinsstaaten 
oder mit einzelnen derselben getroffenen 
Bestimmungen über Handel, Verkehr un 
Münzwesen, sowie zur Ausführung des 
Münzvertrages vom 24. Januar 1857 
und seiner Separatartikel jene besonderen 
finanziellen Verfügungen oder Anordnungen 
sogleich treffen zu können, wodurch dieser 
Zweck gesichert und erreicht wird, unter dem 
gleichen Beifügen, wie zu 1 bereits ange- 
führt ist, daß nach Maßgabe der Beziehung 
auf den Wirkungskreis der Kammern die 
Vorlage bei ihrer nächsten Versammlung 
und deren Zustimmung bezüglich der ein- 
zelnen Punkte vorbehalten bleibe; 
zum Vollzuge von Zoll= und Handelsver- 
trägen, welche mit anderen Staaten unter 
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit abge- 
schlossen werden, bezüglich der Anwendung 
der bayerischen Zollstrafgesetze auf Ueber- 
tretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr- 
verbote, Zollgesetze und Zollordnungen solcher 
anderer Staaten, dann bezüglich der An- 
wendung der gegen Fälschung von Bank- 
noten und anderen öffentlichen Creditpapieren 
in Bayern bestehenden Strafgesetze auf Fälsch- 
ung gleichartiger in solchen anderen Staaten 
emittirten Papiere Bestimmungen im Ver- 
ordnungsweze zu crlassen, insbesondere die 
im G. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1834, 
die Errichtung einer bapcrischen Hypotheken- 
und Wechselbank betreffend, enthaltene Straf- 
bestimmung auch auf Fälschungen der in 
solchen anderen Staaten emittirten Credit- 
papiere auszudehnen.
	        
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