Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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C. 9. 
Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, 
welchen das Bundesindigenat zusteht. 
g. 10. 
Die Wahlkonsuln bezlehen die in Gemäßheit des Konsular-Tarifs zu erhebenden Gebühren 
für sic. 
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden. 
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. 
8. 11. 
Die Konsuln können mit Genehmigung des Bunbeskanzlers in ihrem Amtsbezirke 
konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen. 
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Gesetze den 
Konsuln beigelegten Rechte nicht zu. 
Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maßgabe des Konsular-Tarifs 
erhobenene Gebühren ganz oder theilweise belassen werden. 
II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonfuln. 
iie 
Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem 
Behuse bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen. 
So lange ein Bundesangehbriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein 
heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des 
Aufenthalts in der Fremde eintreten würde. 
KS. 13. 
Die Befugniß der Konsuln zu ECheschließungen und zur Beurkundung der Heirathen, 
Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese 
Befugniß regelnden Bundesgesetzes nach den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten. 
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen Ermächtigung abhängig 
ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf. Antrag der Landesregierung ertheilt.
	        
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