Metadata : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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seitens  Badens  Genüge  geleistet  wurde,  so  handelt  es  sich  um  eine
Frage,  deren  Lösung  in  den  Bereich  der  Reichskompetenz  fällt;  denn
es  steht  die  Verletzung  eines  Reichsgesetzes,  somit  einer  verfassungsmäßigen
  Bundespflicht  in  Frage.

Es  bedarf  keiner  besonderen  Erwähnung,  daß  der  Bundesrat
jederzeit  befugt  ist,  sowohl  die  Vorbereitung  seiner  Rechts=  als  auch
die  der  Exekutionsentscheidung  einem  der  aus  seiner  Mitte  gewählten
dauernden  oder  je  nach  der  Lage  der  Sache  und  der  Materie  einem
speziell  für  die  konkrete  Angelegenheit  ernannten  außerordentlichen
Ausschusse  zuzuweisen.  Derartige  Ausschüsse  entwicheln  jedoch  keinerlei
selbständige  Tätigkeit,  da  ihnen  nur  beratende  und  vorbereitende  Funktionen
  zukommen,  niemals  oder  höchstens  in  sehr  untergeordneter  Weise
eine  eigentliche  Beschlußfassung,  die  Entscheidung  liegt  vielmehr  im
Bundesrate  selbst.  Seydel  wirft  noch  eine  andere  Frage  auf.))  Kann,
wenn  etwa  der  Bundesrat  nicht  versammelt  sein  sollte,  der  Beschluß
des  Bundesrates  über  die  Exehution  auch  im  Wege  schriftlicher  Umfrage
  bei  den  Bundesregierungen  ohne  Dazwischenhunft  der  Bevoll-=mächtigten
  bewirkt  werden?  Auch  dieses  Auskunftsmittel  dürfte  für
den  Notfall  als  nicht  ausgeschlossen  erachtet  werden;  denn  es  ist  kein
Grund  einzusehen,  weshalb  die  Auftraggeber  nicht  das  beschließen
können,  was  die  Bevollmächtigten  zu  beschließen  befugt  sind.  Im
Gegensatze  hiezu  behauptet  Hänel,:)  daß  nur  den  Mitgliedern  des
Bundesrates  als  solchen  und  nur  innerhalb  der  Körperschaft  das  Recht
der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung  zustehe.  Allein  die  Reichsverfassung
  läßt  weder  ihrem  Wortlaute  noch  ihrem  Geiste  nach  eine
solche  formalistische  Auffassung  zu.

Bei  der  Frage,  ob  die  Voraussetzungen  zur  Exekution  gegeben
sind,  nimmt  Seydel  einen  von  der  Ansicht  der  übrigen  Staatsrechtslehrer
  abweichenden  Standpunkt  ein.)  Es  sei  ein  Unterschied  dahin
zu  machen,  ob  sich  der  Streit  um  das  Recht  überhaupt  oder  nur  um
die  Anwendung  des  unbestrittenen  Rechtes  drehe.  Im  letzteren  Falle
sollte  einfache  Mehrheit  im  Bundesrate  entscheiden.  Beim  Streite  um
das  Recht  sei  dagegen,  falls  nicht  Vereinbarung  auf  schiedsrichterlichem

1)  OZeydel  S.  145  fg.

„s)  Hänel  I1  5.  243  fg.

2)  Seydel,  Kom.  S.  189.

Seydel  bei  Holtzendorff  (Jahrbuch  f.  Gesetzgebung  1879)  S.  287  fg.
Gleiche  Ansicht  Arndt  S.  111.

Hänel  1  5.  448.

Rönne  S.  69.

Zorn  I  ÖS.  140.

Meyer  S.  678.

Zorn  stimmt  H.  175  Seydel  zu.  Schilling  SÖ.  82  erklärt  diesen  Widerspruch
  damit,  daß  auf  S.  140  in  dem  Satze:  „Der  Weg  der  authentischen  Gesetzesdeklaration
  ist  nicht  erforderlich,“  zwischen  den  beiden  letzten  Worten  ein  „stets“
oder  „immer“  versehentlich  ausgefallen  ist,  dann  wäre  aber  Zorn  ein  Vertreter
der  Ansicht  Seydels.