Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Auflösen.

I.  Für  das  Auflösen  von  einem  oder  mehreren  Extracten  (mit  Ausnahme  der
Extracte  von  Syrups-Consistenz),  von  arabischem  Gummi  in  einer  Flüssigkeit,
wobei  eine  Filtration  nicht  stattfindet,  desgleichen  für  das  Zerreiben  von  Latwergen,
  Pulpen  und  weichen  Seifen,  sowie  für  das  Anreiben  von  Pulvern
mit  Flüssigkeiten,  wenn  diese  Pulver  sich  gar  nicht  oder  nur  zum  Theil  in
der  Flüssigkeit  lösen  .  .  .  .  .  .  .  .
««  Anmerkung.  Extract-Auflösungen  und  Zerreibungen  oder  Anreibungen
in  einer  und  derselben  Mischung  dürfen  nur  als  eine  Auflösung  berechnet  werden;
dagegen  dürfen,  wenn  Extracte  und  Salze  in  einer  Mischung  aufgelöst  werden,
beide  Arbeitspreise  berechnet  werden.

Für  das  Auflösen  eines  oder  mehrerer  Salze,  des  Zuckers  oder  der  Manna
in  Wasser  oder  in  einer  anderen  Flüssigkeit  .

Anmerkungel:  Sind  die  Salze  u.  s.  w.  im  erystallisirten  und  gepulverten
Zustande  in  der  Taxe  aufgeführt,  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis  des
erystallisirten  Salzes  berechnet  werden.

Anmerkung  2:  Für  das  Auflösen  von  Salzen  zur  Bereitung  von  Salben,
Pillenmassen  u.  dergl.  darf  Nichts  in  Anrechnung  gebracht  werden,  ebenso  auch
für  die  in  solchen  HPäuen  zur  Auflösung  nothwendige  Flüssigkeit.

Anmerkung  3:  Wenn  mehrere  der  unter  Zise  II  genannten  Substanzen
die  Bestandtheile  einer  Auflösung  ausmachen,  so  darf  hiefür  nur  der  Preis  einer
Lösung  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Für  das  Auflösen  von  Phosphor  in  fetten  oder  ätherischen  Oelen  oder  in
Aether  oder  Alkohol  .  .  .  .  .  .  .

I.

—

III.

—

Contundiren.
Für  das  Contundiren  einer  Substanz  bis  zu  100  Gramm  .
7°  »  500  «  .

Decocta  und  Infusa.
Für  ein  im  Dampfapparat  zu  bereitendes  Decoct  oder  Infusum  incl.  der  Wägung
der  zum  Kochen  oder  Infundiren  nothwendigen  Flüssigkeit,  sowie  der  Wägung
der  Colatur  .  .  .  .  .  .  .  .  .