Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

149 
8 5. 
Behörden, Kirchen, Schulen, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Krankenhäuser, 
Kliniken, Kinderheime und ähnliche Unternehmungen, sowie Theater, Lichtspielhäuser 
Gasthäuser, Wirkschaften, Geschäftshäuser und gewerbliche Unternehmungen bekommen, 
soweit ihnen nicht der Bezug von Brennmaterialien auf Grund reichsrechtlicher Ve- 
stimmungen oder durch Vorichriften des Stellverwetenden Generalkommandos über- 
haupt untersagt ist, Bremmaterialien von bremischen Händlern unr auf Bezug- 
schein. Sie haben zu diesem Zweck für den Sommerbedarf einen Bestellschein BS, 
für den Winterbedars einen Bestellschein BW. auf besonders vorgeschriebenen For- 
mularen, die bei der zuständigen Brotkartenausgabestelle und bei den Händlern zu 
haben sind, auszufüllen. Der ausgefüllte Bestellschein ist bei einem beliebigen Kohlen= 
händler einzureichen und von dem Kohlenhändler gemäß den Vorschriften des § 4 
weiter auszufüllen und der staatlichen Kohlengeschäftsstelle einzusenden. Nachprüfung 
der Bestellung. Ansstellung des Bezugscheins und Belieferung erfolgt gemäß den 
Vorschrifien des § 4. 
60 6. 
Die Leejerung des Winterbedarfes soll sofort beginnen und entsprechend den 
Zufuhren von Brennmaterial abgewickelt werden. 
87. 
Der Verbrauch der gemäß den §§ 4 und 5 gegen Bestellschein A und BW 
für den Winterbedarf gelieferten Brennmaterialien darf nicht vor dem nach § 3 
sestgeseczten Zeitpunkt beginnen 
*ie 
Besondere Verpflichtungen der Brenumaterialienhäudler: 
1) Die Händler haben, auch wenn sie zur Zeit keinen Vorrat an Brenn- 
materialien haben, auf den vorgeschriebenen Formularen die Bestellung 
von Brenumaterialien entgegen zu nehmen und in der in 88 4 und 
5 vorgeschriebenen Weise zu erledigen und zwar auch von solchen 
Personen, die nicht zu ihrer Kundschaft gehören. 
2) Irder Händler, dem von der staatlichen Kohlengeschäftsstelle ein Bezug- 
#chein zugeht, hat die darin bezeichneten Mengen Brennmaterialien an 
den genannten Besteller unverzügglich zu liefern. 
3) Die Hänudler haben täglich alle Lagerzugänge und Abgänge des vorher- 
gehenden Tages der staatlichen Kohlengeschäftsstelle aufzugeben. Die Ab- 
hänge sind gesondert nach auf Kohlenkarten und nach auf Bezugscheine ab- 
gegebene Mengen zu fondern. 
4) Die Händler haben die erhaltenen Kohlenmarken und Bezugscheine am 
Monmayg jeder Woche der staatlichen Kohlengeschäftsstelle einzureichen und 
zwar die Kohlenmarken zu hunderten gebündelt. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.