Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g  20.  Gesetzgebung  und  Bewilligung.  157

 

nannt  wird.  Das  ist  überall  so  gegangen,  auch  in  Sachsen.  Nur  ist  für  das  sächsische  Recht
zu  bemerken,  daß  man  hier,  zum  Unterschied  vom  preußischen  und  Reichsrecht,  von  Anfang
  an  bedacht  war,  die  Form  des  verfassungsmäßigen  Gesetzes  tunlichst  nur  für  den
Zweck  zu  verwenden,  den  der  ursprüngliche  Sinn  dieses  Wortes  bezeichnet.  Nach  sächsischem
Rechte,  wenn,  ohne  daß  Rechtssätze  erlassen  werden  sollen,  aus  sonst  einem  Grunde  die  Zustimmung
  der  Stände  nötig  wird,  erhält  der  Vorgang  andere  Gestalt  und  anderen  Namen.-)

Nach  dem  Begriffe,  welchen  die  Verfassungsurkunde  im  sächsischen  Rechte  vorfand
und  mit  dem  sie  arbeitet,  bedeutet  Gesetz  eine  allgemeine  Vorschrift,  zu
deren  Beobachtung  die  Untertanen  vermöge  einer  von  der
Staatsgewalt  (dem  Landesherrn)  geschehenen  Willenserklärungrechtlich
  verpflichtet  sind.)  Ob  ein  solches  Gesetz  im  Einzelfalle  vorliegt,
  das  ist  eine  Frage  der  rechtsverständigen  Prüfung.  Die  amtliche  Sprache  bedient
sich,  vor  der  Verfassung,  des  Ausdruckes  nicht,  um  die  betreffenden  obrigkeitlichen  Akte
förmlich  zu  unterscheiden.  Natürlich  muß  die  Vorschrift,  die  auf  die  Untertanen  wirken
will,  gehörig  veröffentlicht  werden,  und  dabei  bezeichnet  sich  das  Schriftstück,  das  sie  enthält,
  mit  irgendeinem  angemessenen  Namen,  nach  dem  Anlaß,  aus  dem  es  ergeht,  nach
seiner  Bestimmung,  bekannt  gemacht  zu  werden,  nach  der  allgemeinen  Natur  seines  Inhalts.
  So  finden  wir  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  die  Bezeichnungen:  Restript,  Restripts-Extrakt,
  Deklaration,  Regulativ,  Verordnung,  Anschlag,  Avertissement,  Ankündigung,
  Publikandum,  Mandat,  Dekret,  Patent,  Befehl,  Statut  usw.  In  all  diesen  Dingen
sind  Gesetze  enthalten.

Unterm  9.  März  1818  war  das  Mandat,  die  Bekanntmachung  und  Sammlung  der
Gesetze  betr.,  erschienen,  die  „Gesetzsammlung  für  das  Königreich  Sachsen“  war  begründet
worden.  Was  darin  erschien,  führte  aber  immer  noch  jene  alten  Namen.  Die  Bezeichnung
  Gesetz  für  das  ganze  Aktenstück  wurde  immer  noch  nicht  gebräuchlich.  Gesetze,  d.  h.
Vorschriften,  nach  welchen  die  Untertanen  sich  zu  richten  haben,  sollten  immer  in  diesen
Akten  enthalten  sein,  sonst  hätte  man  sie  nicht  in  die  Gesetzsammlung  gebracht.  Aber  wieweit
  das  der  Fall  war,  das  war  eben  Sache  der  rechtsverständigen  Auslegung.)

Mit  der  Verfassung  von  1831  vollzieht  sich  der  große  Umschwung  in  der  Rechtssprache.
Dazwischen  erscheint  wohl  auch  jetzt  in  der  Gesetzsammlung  noch  eine  „Bekanntmachung“
oder  „Ordre“.  In  der  Hauptsache  sind  es  nur  noch  „Gesetze“  oder  „Verordnungen“.ö)

3)  Um  mit  der  beliebt  gewordenen  Lehre  zu  reden,  müßten  wir  also  sagen:  in  Sachsen  will
jedes  Gesetz  im  formellen  Sinne  zugleich  Gesetz  im  materiellen  Sinne  sein.  Die  Unterscheidun
selbst,  für  welche  Laband,  Staats-R.  II  S.  1  ff.,  so  erfolgreich  eingetreten  ist,  ist  theoretif
unabweisbar  und  für  Preußen  und  das  Reich  auch  praktisch  bedeutsam.  Für  das  sächsische  Recht
tritt  sie,  wie  wir  noch  genauer  zeigen  werden,  stark  in  den  Hintergrund.

4)  So  K.  S.  Zacharige  in  den  von  ihm  herausgegebenen  „Annalen  der  Gesetzgebung
und  der  Rechtswissenschaft  in  den  Ländern  des  Churfürsten  von  Sachsen“  Bd.  I  (1806)  S.  104.
VBgl.  v.  Römer,  Staats-R.  u.  Statistik  II  S.  336;  Weiße,  Staats-R.  II  S.  5  ff.;  Haubold,
  Lehrb.  d.  Sächs.  Priv.-R.  (1820)  S.  29:  „alle  Vorschriften,  zu  deren  Beobachtung  die
Untertanen  vermöge  einer  vom  Landesherrn  geschehenen  Willenserklärung  verpflichtet  sind“.
So  auch  noch  1838  Grünler,  Beiträge  zur  Staatslehre  S.  57.

5)  So  viel  ich  sehe,  hat  der  erste  Akt  in  der  Gesetzsammlung,  der  sich  selbst  als  Gesetz  bezeichnet,
die  Ordnung  akademischen  Sonderrechtes  zum  Gegenstand:  mit  Reskript  vom  29.  März  1822
werden  dort  bekannt  gemacht:  „Gesetze  für  die  Studierenden  auf  der  Universität  Leipzig.“
Im  übrigen  scheint  man  es  als  eine  Doktorfrage  zu  behandeln,  ob  und  wie  weit  ein  Mandat,  Reskript
usw.  den  Namen  Gesetz  verdient.

6)  Die  neue  Ausdrucksweise  wurde  in  aller  Form  eingeführt  durch  die  „Bekanntmachung,
die  zukünftige  äußere  Form  der  Gesetzsammlung  und  die  darin  aufzunehmenden  Anordnungen