100 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
Die fakultativen Charakter tragende Grundstücksumsatzsteuer
ist als Verkehrssteuer dazu bestimmt, den von der Grund= und Gebäudesteuer
nicht erfaßbaren Wertzuwachs in dem Augenblick, in welchem er bei
dem Besitzwechsel in dem Kaufpreis in die Erscheinung tritt, zu einer
steuerlichen Leistung beizuziehen. Diese Wertsteigerung ist in rasch sich
entwickelnden Gemeinden mitunter eine sehr bedeutende. und steht nicht
zum geringsten Teile in ursächlichem Zusammenhang mit Opfern, welche
die Gemeinden im Dienste der öffentlichen Wohlfahrtspflege, für Straßen,
Wasserversorgung, Kanalisation, Beleuchtung und andere Zwecke zu bringen
haben. Darum erscheint es prinzipiell berechtigt, neben der staatlichen
Besteuerung des Grundstücksumsatzes auch die Gemeinden zur fakultativen
Mitbesteuerung jenes Wertzuwachses in Gestalt eines Zuschlags zur
Staatssteuer zuzulassen, bildet doch gewissermaßen die Besitzwechselabgabe
nur den „gesellschaftlichen Anteil“ der Gemeinde an dem ohne Zutun der
Grundeigentümer, wohl aber infolge der Gemeindeaufwendungen gewachsenen
Kapitalwert des Grundstücks. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet,
kann es sich sogar fragen, ob überhaupt eine staatliche Immobiliarverkehrssteuer
noch eine eigentliche prinzipielle Berechtigung hat, und ob
diese Abgabe nicht vielmehr ganz der Gemeindebesteuerung überlassen
werden sollte. Eine volkswirtschaftlich günstige Wirkung dieser Gemeindesteuer
wird die sein, daß sie in stärkerem Grade als die staatliche Steuer
allein die Möglichkeit bietet, einer ungesunden Spekulation in Liegenschaftswerten
entgegenzuwirken. Daß der Liegenschaftsverkehr eine höhere Belastung
gut ertragen kann, namentlich in größeren Städten, wo größere
Liegenschaftsobjekte und Spekulationskäufe vorkommen, unterliegt kaum
einem Zweifel.
Die Hundesteuer ist diejenige unter den indirekten Steuern,
welcher auch der verbissenste Gegner dieser Steuerart die Billigung nicht
versagen wird. Sie ist überhaupt nicht fiskalischen, sondern polizeilichen
Ursprungs, indem ihr Hauptzweck ist, der übermäßigen Vermehrung der
Hunde entgegenzuwirken, um das Publikum vor der Belästigung durch
Hunde, namentlich auch vor den Gefahren, mit welchen die Hundewutkrankheit
Gesundheit und Leben bedroht, zu schützen. Da die Erreichung
dieses Zwecks eine vorwiegend lokale Aufgabe ist, war es auch gerecht-1
Darunter außerdem Nohertrag aus einer Verbrauchsabgabe auf Gas (Elektrizität)
von 339 838 Mk., auf den Kopf von 1,36 Mk.
2 Darunter außerdem (in 2 Gemeinden) Rohertrag aus einer Verbrauchsabgabe
auf Gas (Elektrizität) von 66 822 Mk., auf den Kopf von 0,97 Mk.