Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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geteilter  Lehrgang  als  genügend  anerkannt  werden,  wenn  die  mehreren  Schulen
sich  nach  einem  bestimmten  Plan  in  den  Lehrstoff  teilen.  Die  Genehmigung  dazu
ist  vor  der  Teilung  beim  Ministerium  des  Innern  nachzusuchen.

Staatlich  anerkannt  werden  nur  Krankenpflegeschulen  mit  wenigstens  100  Krankenbetten,
  zurzeit  diejenigen  bei  dem  Carolahause  in  Dresden,  bei  den  städtischen
Krankenhäusern  in  Dresden-Johannstadt,  in  Zwickau  und  in  Plauen  i.  V.,  bei  der
Kinderheilstätte  für  Neu-  und  Antonstadt  in  Dresden,  sowie  die  Krankenpflegeschule
des  Leipziger  Albert-Zweigvereins  am  Stadtkrankenhause  St.  Georg  in  Leipzig.
Die  Anerkennung  weiterer  bleibt  vorbehalten.

II.
Zus  13  der  Vorschriften  wird  bestimmt:
Die  Prüfung  hat  sich  auch  auf  die  Pflege  Geisteskranker  sowie  auf  manuelle
Massage  und  Krankengymnastik  zu  erstrecken.
Dresden,  am  11.  Mai  1917.

Ministerium  des  Innern.

Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.
Dietze.

 

Nr.  35.  Verordnung

über  die  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  Fleisches  und  der  Milch
von  Tieren,  die  zur  Serumlieferung  gedient  haben;

 

vom  2.  Juni  1917.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  usw.  vom  27.  Januar  1903  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  75)  werden  zur  Abwendung  gesundheitlicher  Nachteile,  die  aus  dem  Genusse
  des  Fleisches  und  der  Milch  von  Tieren,  die  zur  Serumlieferung  gedient
haben,  entstehen  können,  auf  Grund  von  §  79  Absatz  2  der  Ausführungsvorschriften
des  Bundesrats  vom  7.  Dezember  1911  zum  Viehseuchengesetz  (R.-G.-Bl.  1912  S.3)
in  Verbindung  mit  §§  1  bis  3  der  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr
  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger  —  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  4.  Mai  1904  (R.-G.-Bl.  S.  159)  —  die  nachstehenden  Bestimmungen
  erlassen.