40 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Rücksicht nehmen. Der Betriebsumfang wird durch eine solche Belastung
des Betriebs mit Schulden ebensowenig beeinflußt, wie das Maß der
Leistungen der Gemeinde für den Betrieb und ihre Inanspruchnahme
durch diesen von dem Vorhandensein von Schulden und deren Höhe abhängt.
Verschuldeter wie unverschuldeter Betrieb stellen im allgemeinen
die gleichen Anforderungen an die Gemeinde, und eine Besteuerung nach
dem Interesse muß sie deshalb grundsätzlich in gleicher Weise treffen.
Eine Berücksichtigung der Schulden erfolgt für den Gewerbebetrieb in der
Einkommensbesteuerung, sie kann aber nicht erfolgen in der Gewerbebesteuerung,
diese muß vielmehr nach dem Bruttobetriebskapital erfolgen.
Zu empfehlen und ohne Verstoß gegen das Prinzip zuzulassen wäre
dabei wohl ein Abzug der laufenden Betriebsschulden etwa nach badischem
Muster, da deren Eingehung wenigstens in den meisten Fällen den Umfang
des Betriebs kaum beeinflussen wird.
Für die kleinen Gewerbebetriebe würde die Besteuerung nach Anlageund
Betriebskapital zweifellos eine erhebliche Entlastung, für viele sogar
völlige Gewerbsteuerfreiheit gebracht haben, da sie meist mit recht kleinem,
vielsach mit verschwindendem Betriebskapital arbeiten. Wenn man trotzdem
in den parlamentarischen Verhandlungen des vorigen Jahres weitergehend
Gewerbsteuerbefreiung für alle Gewerbetreibenden mit Einkommen bis
1200 Mk. oder mit Betriebskapital bis 3000 Mk. vorschlug, so ging dies
zweifellos viel zu weit, einmal weil danach gewerbsteuerpflichtige Gewerbtreibende
in den kleinen und mittleren Gemeinden überhaupt kaum noch
übrig geblieben wären, sodann aber auch, weil der kleine Grundbesitzer
und der Arbeiter mit bescheidenem Einkommen gewiß eine solche Steuererleichterung
ebensowohl beanspruchen könnten, wie der kleine Gewerbtreibende,
durch dessen alleinige Befreiung aber gerade noch mehr belastet
worden wären, da ja doch der ganze Bedarf der Gemeinde aufgebracht
werden muß und jede Entlastung des einen eine Mehrbelastung des
anderen notwendigerweise zur Folge hat.
Dagegen wäre die Regelung der gewerblichen Besteuerung des
früheren Entwurfs wohl in einer Richtung sehr wohl ausbaufähig gewesen:
Er sah nämlich vor, daß zu dem Anlage= und Betriebskapital
Zuschläge gebildet und von ihm Abstriche gemacht werden sollten, wenn
die nach dem Anlage= und Betriebskapital sich berechnende Steuer in
einem auffälligen Mißverhältnis zu den Aufwendungen, die durch den
Betrieb der Gemeinde erwachsen, und zu dem Ertrag des Betriebs stehen.
In den parlamentarischen Verhandlungen hatte man versucht, das hier verlangte
Mißverhältnis zwischen Gewerbsteuer und Ertrag ziffernmäßig etwas