I. Die geschichtliche Entwicklung der Kommunalbesteuerung in Württemberg. 81
Württemberg in der Form einer Abgabe von Malz erhoben wird, und
deren Bruttoertrag im Jahre 1904 auf 7 758 700 Mk. sich belief, machte
die Gemeindesteuer in diesem Jahre 12,7 % aus.
Uber den Ertrag der Hundesteuer liegen statistische Angaben vom
Jahre 1900 vor. Danach besaßen die Ermächtigung zur Erhebung eines
solchen innerhalb der gesetzlichen Grenze in verschiedener Höhe bemessenen
Zuschlags insgesamt 151 Gemeinden (— 8% sämtlicher Gemeinden).
Im Jahre 1900 betrug die Zahl der versteuerten Hunde 22 482, der
Anteil der Gemeinden an der Hundesteuer 241 668 Mk., der dem Staat
verbleibende Teil des Steuerertrags 310 716 Mk., der Ertrag der örtlichen
Zuschläge 155 025 Mk.
Die Ermächtigung zur Erhebung einer Grundstücksumsatzsteuer
besaßen zuletzt (vor dem Inkrafttreten der Gemeindesteuerreform) 117 Gemeinden
und zwar:
41 Gemeinden zu einem Zuschlag von 80 Pf.,
18 „ „ „ "„ „ 60 „
39 „ „ „ „ „ 50 „
15 „ „ „ „ „ 40 „
3 „ „ „ „ „ 30 „
1 „ „ „ „ „ 20 „
3. Die Nachteile dieser Besteuerung.
Die Nachteile des württembergischen Kommunalsteuersystems, wie es
bis zum Jahre 1905 — die Gemeindesteuerreform des Jahres 1903 trat
am 1. April 1905 in Wirksamkeit — bestanden hat, sind, da dieses
Steuersystem in der Hauptsache auf der gleichen Grundlage aufgebaut war,
wie das Staatssteuersystem, nämlich auf der Grundlage der sogenannten
Ertrags= oder Objektsteuern, zunächst die diesen Ertragssteuern allgemein
anhaftenden Nachteile, welche sich in folgenden Punkten zusammenfassen
lassen:
1. Diese Objektsteuern lassen die subjektive Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen ganz außer Betracht; sie lassen eine Degression nicht zu,
die kleinsten Erträge oder Einkommen werden im gleichen prozentualen
Verhältnis besteuert, wie die großen. Eben deshalb können sie auch bei
eintretenden Schwankungen im öffentlichen Haushalt größere Erhöhungen
nicht ertragen, umso weniger als sie gleichzeitig die Grundlage für die
Erhebung der Staats= und Kommunalsteuern bilden.
2. Sie gründen sich auf Durchschnittszahlen, die Kataster sind zu
unbeweglich, sie folgen nicht dem tatsächlichen Reineinkommen und fallen
Schriften 126. — Gemeindefinanzen I. 6