Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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buden  auf  sie  die  Vorschriften  des  #.  1.,  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohn=  oder
ufenthaltsort  des  Mannes  Anwendung.

4.  18.

Wittwen  sind  von  demjenigen  Armenverbande,  welcher  zur  Fuͤrsorge  fuͤr
den  Ehemann  bei  dessen  Ableben  verpflichtet  gewesen  seyn  wuͤrde,  zu  verpflegen,
in  so  fern  nicht  nach  dem  Tode  des  Ehemannes,  zufolge  der  Vorschriften  des
4.,  die  bisherige  Verpflichtung  erloschen,  oder  zufolge  der  Vorschriften  des
6.  1.  für  einen  andern  Armenverband  eine  Verpflichtung  neu  entstanden  seyn  sollre.

d.  10.

Die  Bestimmungen  des  5.  18.  finden  auch  auf  geschiedene  Ehefrauen
mit  der  Maaßgabe  Anwendung,  daß  in  die  Stelle  des  daselbst  bezeichneten
Armenverbandes  derfenige  tritt,  welchem  die  Fürsorge  für  den  Ehemann  zu  der
Zeit,  wo  das  Erkenntmfß  auf  Ehescheidung  rechtskräftig  geworden  ist,  obgelegen
haben  würde.

„.  20.

Für  die  ehelichen,  legitimirten  oder  Adoptivkinder  eines  Berarmten  har
dersenige  Armenverband  zu  sorgen,  welcher  zur  Fürsorge  für  den  Water  verpflichtet
  ist  oder  bei  dessen  Ableben  verpflichtet  gewesen  seyn  würde,  in  so  fern  nicht
seit  der  Großsährigkeit  der  Kinder,  zufolge  der  Vorschriften  des  #.  4.,  die  bisherige
  Verpflichtung  erloschen,  oder  zufolge  der  orschristen  des  5.  1.  für  einen
anderen  Armenverband  eine  Verpflichtung  neu  entstanden  seyn  sollte.

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Ist  sedoch  die  Verpflichtung  d  Fuͤrsorge  fuͤr  die  Wittwe  nach  dem
Tode  des  Ehemannes,  den  Vorschriften  des  &.  1.  zufolge,  auf  einen  anderen
Armenverband  übergegangen,  so  liegt  diesem  auch  die  Fürsorge  für  die  Kinder
ob.  Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  Kinder  einer  geschiedenen  Ehefrau,  wenn  der
gehtenn  durch  das  Ehescheidungs-Urtheil  die  Erziehung  derselben  zucrkannt  worden
  ist.

6.  22.
6  Uneheliche  Kinder  fsolgen  dem  Verhältnisse  der  Mutter  in  gleicher  Welse,
wie  eheliche  dem  des  Baters.

23.

Die  Fürsorge  für  Wittwen  Waisen  dersenigen  im  Dienste  verstorbenen
  Militairpersonen,  welche  nicht  lediglich  zur  Erfüllung  der  allgemeinen  Milirairpficht
  gedient  haben,  bat  der  Landarmenverband  auch  dann  zu  übernehmen,
wenn  dieselben  nach  dem  Tode  des  Mannes  oder  Vaters  an  dem  Garnisonome
ihren  Wohnsitz  behalten  haben  (§.  1.  Nr.  2.),  und  binnen  Jahresfrist  eine  Fürsorge
  für  sie  nothwendig  wird.

d.  24.  ·
»  Für  Findelkinder  hat  bis  dahin,  daß  deren  Vater  oder  Mutter  ausgemittelt
  ist,  der  Landarmenverband  zu  sorgen.
(Nr.  2308)  6.  25.