Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Unter  Rückreise  im  Sinne  des  Abs.  1  ist  die  Reise  nach  dem  Hafen  zu
verstehen,  von  welchem  das  Schiff  seine  Ausreise  angetreten  hat.  Wenn  jedoch
das  Schiff  von  einem  nicht  europäischen  Hafen  (§.  82)  kommt  und  seine  Ausreise
  von  einem  deutschen  Hafen  angetreten  hat,  so  gilt  auch  jede  Reise  nach  einem
Hafen  Großbritanniens,  des  Kanals,  der  Nordsee,  des  Kattegats,  des  Sundes
oder  der  Ostsee  als  Rückreise,  falls  die  Reise  thatsächlich  in  dem  betreffenden
Hafen  endet,  und  dies  der  Schiffsmannschaft  spätestens  alsbald  nach  der  Ankunft
vom  Kapitän  erklärt  wird.

Endet  die  Rückreise  nicht  in  dem  Hafen  der  Ausreise,  so  hat  der  Schiffsmann
  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (§§.  78),  79)  nach  diesem  Hafen  oder
nach  Wahl  des  Kapitäns  auf  eine  entsprechende,  im  Streitfalle  vom  Seemannsamte
  vorläufig  festzusetzende  Vergütung;  außerdem  gebührt  ihm  neben  der  verdienten
  Heuer  die  Heuer  für  die  Dauer  der  Zurückbeförderung  (§.  73).

§.  67.

Der  für  eine  bestimmte  Zeit  geheuerte  Schiffsmann  ist,  sofern  keine  andere
Vereinbarung  getroffen  ist,  verpflichtet,  bis  zum  Ablaufe  dieser  Zeit  im  Dienste
zu  verbleiben.

Läuft  die  Dienstzeit  während  einer  Reise  ab,  so  kann  in  Ermangelung
einer  anderen  Vereinbarung  der  Schiffsmann  seine  Entlassung  erst  im  nächsten
Hafen,  welchen  das  Schiff  zum  Löschen  oder  Laden  anläuft,  verlangen.  Ist
es  nach  Bescheinigung  des  Seemannsamts  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
der  örtlichen  Behörde  dem  Kapitän  nicht  möglich,  in  dem  Hafen  einen  Ersatzmann
  anzuheuern,  so  ist  der  Schiffsmann  verpflichtet,  gegen  eine  Erhöhung  der
Heuer  um  ein  Viertel,  den  Dienst  bis  zu  einem  Hafen,  in  welchem  der  Ersatz
möglich  ist,  längstens  aber  noch  drei  Monate  hindurch  fortzusetzen.  Ist  der
Schiffsmann  in  einem  deutschen  Hafen  geheuert,  so  muß  auf  sein  Verlangen
das  Dienstverhältniß  unter  den  bisherigen  Bedingungen  bis  zur  Rückkehr  nach
einem  deutschen  Hafen,  längstens  aber  noch  drei  Monate  hindurch  fortgesetzt
werden.

§.  68.

Nach  beendigter  Reise  kann  der  Schiffsmann  seine  Entlassung  nicht  früher
verlangen,  als  bis  die  Ladung  gelöscht,  das  Schiff  gereinigt  und  im  Hafen  oder
an  einem  anderen  Orte  festgemacht,  auch  die  etwa  erforderliche  Verklarung  abgelegt
  ist.

§.  69.

Der  Heuervertrag  endet,  wenn  das  Schiff  durch  einen  Zufall  dem  Rheder
verloren  geht,  insbesondere

1.  wenn  es  verunglückt;

2.  wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt  (§.  479
des  Handelsgesetzbuchs)  und  in  dem  letzteren  Falle  oyne  Verzug  öffentlich
verkauft  wird;

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