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Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfs-
dienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen
Hilfsdienst herangezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zu-
nächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung,
die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der
Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird
dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße ent-
sprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch
besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschus ses
herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offfizier
als Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei
Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be-
steht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des Offi-
ziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer gilt §.5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die
Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde.
Ueber die rechtlichen Folgen der zwangsweisen Einzie-
hung eines Hilfsdienstpflichtigen auf den Arbeitsvertrag
siehe die Anmerkungen zu § 1.
Ausschuß II (Einberufungs-Ausschuß)
zu bilden für den Bezirk einer Ersatz-Kommission (Be-
zirkstommando bestehend aus:
1 Offizier
1 höheren Beamten
2 Arbeitgebern (Bestellung durch Kriegsamt nach
Vorschlagslisten, § 10)
2 Arbeitnehmern.
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung
zugegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kom-