Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfs- 
dienstpflichtigen können jederzeit zum vaterländischen 
Hilfsdienst herangezogen werden. 
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zu- 
nächst durch eine Aufforderung zur freiwilligen Meldung, 
die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der 
Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird 
dieser Aufforderung nicht in ausreichendem Maße ent- 
sprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch 
besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschus ses 
herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer 
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offfizier 
als Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei 
Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer be- 
steht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des Offi- 
ziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer gilt §.5 Satz 2; den höheren Beamten beruft die 
Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende 
Behörde. 
Ueber die rechtlichen Folgen der zwangsweisen Einzie- 
hung eines Hilfsdienstpflichtigen auf den Arbeitsvertrag 
siehe die Anmerkungen zu § 1. 
Ausschuß II (Einberufungs-Ausschuß) 
zu bilden für den Bezirk einer Ersatz-Kommission (Be- 
zirkstommando bestehend aus: 
1 Offizier 
1 höheren Beamten 
2 Arbeitgebern (Bestellung durch Kriegsamt nach 
Vorschlagslisten, § 10) 
2 Arbeitnehmern. 
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung 
zugegangen ist, hat bei einer der nach § 2 in Frage kom-
	        
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