Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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menden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine 
Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der 
Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Ueber- 
weisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt. 
eber Beschwerden gegen die Ueberweisung entschei- 
det der bei dem Stellvertretenden Generalkommando ge- 
bildete Ausschuß. (§ 4 Abs.-2). Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das 
Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und 
die Gesundheit sowié auf diebisherige Tätigkeit 
des Hilfsdienstpflichtigen nach Moöglichkeit 
Rücksicht zu nehmenz; desgleichen ist zu prüfen, 
ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftig- 
ten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden 
Unterhalt ermöglicht. 75 «·—«" 
Auf die bisherige Tätigkeit. des Hilfsdienstpflichtigen ist 
nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Man wird deshalb 
zum Beispiel einen gelernten Textilarbeiter oder Fein- 
mechaniker, wenn irgend angängig, nicht zu schwerster Arbeit 
heranziehen können, da er sonst die Feinfühligkeit seiner 
Finger verlieren und für seinen alten Beruf unbrauchbar 
werden würde. · 
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmr haben das 
Recht, den Ausschuß l anzurufen, wenn sie mit der Ueber- 
weisung nicht einverstanden sind. Was § 8 zum Schutze des 
Arbeitnehmers enthält, gilt umgekehrt auch für den Ar- 
beitgeber. Hält dieser einen Ueberwiesenen in Rücksicht auf 
Gesundheit, Körperkräfte, Alter usw. für die Arbeit unge- 
eignet, so steht ihm Beschwerde bei Ausschuß l zu. Vergl. 
Bericht über die Sitzung des Reichstags-Ausschusses am 
1. März 19117. · . 
Die Arbeitsnachweise der Arbeitgeber und Ar— 
beitnehmer sind neben den öffentlichen Arbeitsnachweisen 
auch bei der Zuweisung von Hilfsdienst-Beschäftigung an 
Hilfsdienstoflichtige mit beteiligt. Näheres hierüber im 
Anhang, Seite 62. «
	        
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