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menden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine
Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet die Ueber-
weisung zu einer Beschäftigung durch den Ausschuß statt.
eber Beschwerden gegen die Ueberweisung entschei-
det der bei dem Stellvertretenden Generalkommando ge-
bildete Ausschuß. (§ 4 Abs.-2). Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das
Lebensalter, die Familienverhältnisse, den Wohnort und
die Gesundheit sowié auf diebisherige Tätigkeit
des Hilfsdienstpflichtigen nach Moöglichkeit
Rücksicht zu nehmenz; desgleichen ist zu prüfen,
ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftig-
ten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden
Unterhalt ermöglicht. 75 «·—«"
Auf die bisherige Tätigkeit. des Hilfsdienstpflichtigen ist
nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Man wird deshalb
zum Beispiel einen gelernten Textilarbeiter oder Fein-
mechaniker, wenn irgend angängig, nicht zu schwerster Arbeit
heranziehen können, da er sonst die Feinfühligkeit seiner
Finger verlieren und für seinen alten Beruf unbrauchbar
werden würde. ·
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmr haben das
Recht, den Ausschuß l anzurufen, wenn sie mit der Ueber-
weisung nicht einverstanden sind. Was § 8 zum Schutze des
Arbeitnehmers enthält, gilt umgekehrt auch für den Ar-
beitgeber. Hält dieser einen Ueberwiesenen in Rücksicht auf
Gesundheit, Körperkräfte, Alter usw. für die Arbeit unge-
eignet, so steht ihm Beschwerde bei Ausschuß l zu. Vergl.
Bericht über die Sitzung des Reichstags-Ausschusses am
1. März 19117. · .
Die Arbeitsnachweise der Arbeitgeber und Ar—
beitnehmer sind neben den öffentlichen Arbeitsnachweisen
auch bei der Zuweisung von Hilfsdienst-Beschäftigung an
Hilfsdienstoflichtige mit beteiligt. Näheres hierüber im
Anhang, Seite 62. «