Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Be— 
schäftigung nehmen, der bei einer der im § 2 bezeichneten 
Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen be- 
schäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht 
eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers 
darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen 
Zustimmung aufgegeben hat. 
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfs- 
dienstpflichtigen beantragte Bescheinigung auszustellen, 
so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, 
der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission 
zu bilden ist und aus einem Beauftragten des Kriegs- 
amts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern 
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer 
besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen 
sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen, 
welcher der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. 
Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, 
daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vor- 
liegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wir- 
lung die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. 
Ausschuß III 
(Schlichtungs-Ausschuß) 
zu bilden für den Bezirk einer Ersatz-Kommission 
(Bezirkskommando) bestehend aus: 
1 Beauftragten des Kriegsamts 
2 ständigen und 1 unständigen Arbeitgebervertretern (Be- 
stellung durch Kriegsamt nach Vorschlagsliste, § 10) 
2 ständigen Arbeitnehmervertretern und 1 unständigen 
Arbeitnehmervertreter. 
Die unständigen Mitglieder des Schlichtungsausschusses 
beruft der Vorsitzende von Fall zu Fall; Vorschläge ge- 
eigneter unständiger Vertreter hat der Vorsitzende des Aus- 
schusses von den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer einzuholen. (S. auch Anhang.)
	        
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