Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst. 
Vom 21. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten 
Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Das Kriegsamt errichtet die nach § 6 des Gesetzes beim 
Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle sowie die nach § 4 Abs. 2, 
§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden Ausschüsse 
und bestimmt Bezirk und Sitz dieser Ausschüsse. In Bayern, 
Sachsen und Württemberg bildet das Kriegsministerium im 
Einvernehmen mit dem Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt 
ihren Bezirk und Sitz. 82 
Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und 
den Ausschüssen ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Ver— 
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle 
und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stellvertreter zu 
bestellen. Für die Bestellung der Stellvertreter gelten die Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen 
Mitglieder. 
§3. 
Zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der 
Zentralstelle und den Ausschüssen sowie zu Stellvertretern für sie 
dürfen nur volljährige männliche Deutsche be- 
stellt werden. 
Nicht bestellt werden darf, 
1. wer infolge, strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser 
Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn 
das Hauptverfahren eröffnet ist;
	        
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