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2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 4.
Wer gemäß 8 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der
Arbeitnehmer oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters
bestellt ist, kann die Uebernahme des Amtes nur ablehnen,
wenn er
1. das sech zigste Lebensjahr vollendet hat,
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat;
Kinder, die ein anderer an Kindes Statt angenommen
hat, werden dabei nicht gerechnet,
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert
ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pfleg-
schaft führt. Die Vormundschaft oder Pflegschaft
über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegen-
vormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich.
85.
Wer die Uebernahme des Amtes als Vertreter der Arbeit-
geber oder der Arbeitnehmer oder als Stellvertreter eines
solchen Vertreters ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom
Vorsitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist, sonst
vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.
Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Ent-
schuldigung nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich
seinen Obliegenheiten in anderer Weise entzieht.
Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bayern,
Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium endgültig.
86.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der
Zentralstelle und den Ausschüssen verwalten ihr Amt unent—
geltlich als Ehrenamt. »
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark
und Ersatz der notwendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten
wird der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung
von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.