Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über sein Vermögen beschränkt ist. 
§ 4. 
Wer gemäß 8 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der 
Arbeitnehmer oder zum Stellvertreter eines solchen Vertreters 
bestellt ist, kann die Uebernahme des Amtes nur ablehnen, 
wenn er 
1. das sech zigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; 
Kinder, die ein anderer an Kindes Statt angenommen 
hat, werden dabei nicht gerechnet, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert 
ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pfleg- 
schaft führt. Die Vormundschaft oder Pflegschaft 
über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegen- 
vormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich. 
85. 
Wer die Uebernahme des Amtes als Vertreter der Arbeit- 
geber oder der Arbeitnehmer oder als Stellvertreter eines 
solchen Vertreters ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom 
Vorsitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese bestellt ist, sonst 
vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, mit 
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. 
Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Ent- 
schuldigung nicht rechtzeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich 
seinen Obliegenheiten in anderer Weise entzieht. 
Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, 
Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium endgültig. 
86. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der 
Zentralstelle und den Ausschüssen verwalten ihr Amt unent— 
geltlich als Ehrenamt. » 
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark 
und Ersatz der notwendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten 
wird der Betrag für die zweite Wagenklasse, bei Benutzung 
von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.
	        
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