Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  54.

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Zeit  der  Verwendung  im  Heizer=  und  Lokomotivführer-,  Maschinisten-,  Beleuchtungs-,
  Weichenzentralisierungs=  oder  Brückenunterhaltungedienste.
Die  Dienstzeit  nach  BMchstabe  a,  b  und  c  kann  indes  nur  insoweit  angerechnet
werden,  als  sie  die  nach  Artikel  54  Ziff.  4  zu  berücksichtigende  Vorbereitungszeit  und
gegebenenfalls  das  Probejahr  überschreitet.

d.  Den  übrigen  unteren  Beamten  ist  der  vierte  Teil  der  nichtetatsmäßigen  ständigen
Dienstzeit,  die  sich  nach  Abzug  des  Probejahrs  und  der  dreijährigen  Vorbereitungszeit
  ergibt,  anzurechnen.

3  Allgemein  darf  nur  eine  Verwendung  angerechnet  werden,  die  als  ständig  im  Sinne
des  Artikel  56  Abs.  1  Ziff.  5  des  Beamtengesetzes  zu  erachten  ist  und  bei  der  die
Beteiligten  voll  beschäftigt  waren.

4)  Für  den  Bereich  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  ist  nachstehendes

zu  beachten:

a.  Hinsichtlich  der  Postexpeditoren  (bis  1.  Januar  1909  Expeditoren  II.  Klasse)
dann  der  Expeditorinnern  (der  vormaligen  vollbeschäftigten  Berufspostagentinnen):
aa.  Vor  der  Schaffung  des  Status  B  IIb  war  die  Besorgung  des  Postdienstes

bb.

bei  den  Postexpeditionen,  deren  Geschäftsumfang  dem  der  jetzigen  Postämter
III.  Klasse  gleichkam,  zumeist  Postexpeditoren  im  Wege  privatrechtlichen
  Dienstvertrags  übertragen,  die  den  Postdienst  berufsmäßig  ausübten,
  später  in  fixierte  Bezüge  und  im  Jahre  1898  in  den  Status
übergeführt  wurden.  Sie  waren  dauernd  und  ständig  mit  den  Dienstverrichtungen
  eines  Beamten  betraut.  Die  Stellung  als  Expeditor  auf  Dienstvertrag
  ohne  Nebenberuf  führte  nach  Schaffung  des  Status  B  I  b  zur  staatlichen
  Anstellung.  Es  sind  daher  bei  den  früheren  Postexpeditoren  auf  Dienstvertrag
  die  Voraussetzungen  des  Artikel  56  Ziff.  5  des  Beamtengesetzes  gegeben
  und  ist  demnach  die  in  dieser  Eigenschaft  mit  voller  Beschäftigung
verbrachte  Dienstzeit  bei  der  Bemessung  des  Ruhegehalts  anzurechnen.
Wie  bei  den  Postexpeditoren  auf  Dienstvertrag  lagen  die  Verhältnisse  bei
den  Expeditorinnen,  die  den  Postdienst  als  Lebensberuf  ausübten  und
die  auf  Grund  ihrer  früheren  dienstlichen  Stellung  zu  vollbeschäftigten
Berufspostagentinnen  berufen  und  nunmehr  in  das  etatsmäßige  Dienstverhältnis
  übergeführt  wurden.  Auch  ihnen  ist  daher  die  Zeit,  die  sie  vor
der  Ubernahme  als  vollbeschäftigte  Berufspostagentinnen  im  privatrechtlichen
Vertragsverhältnisse  mit  voller  Beschäftigung  zugebracht  haben,  bei
der  Festsetzung  des  Ruhegehalts  gutzurechnen,  soweit  diese  Zeit  nicht  ohnehin
als  etatsmäßige  Dienstzeit  in  Betracht  kommt.
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