Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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duciren nöthig haben. Alle andere Titel und Aktenstücke, welche sie producirt 
haben könnten, sollen bei der Special-Commission niedergelegt bleiben, und 
wenn diese ihre Arbeiten vollendet haben wird, derjenigen der hohen kontra- 
hirenden Mächte, welcher die Abtragung der Schuld obliegt, zugestellt werden. 
Art. 12. ODie Commission soll nach den, in den folgenden Artikeln fest- 
gesetzten Grundlagen, zur Repartition zwischen den beiden Staaten der Ver- 
Ppflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten, wovon die Rede ist, schreiten. 
Abschriften von ihren Entscheidungen sollen, wenn dazu Anlaß ist, so- 
fort einem jeden der beiden Gouvernements zugeschickt werden, und die Repar- 
tition definitiv seyn, wenn binnen einem Zeitraum von 2 Monaten, wie es der 
obige Artikeil 7. mit sich führt, das Gouvernement, das mit Bezahlung der 
Schuld belastet ist, keine Reklamation dawider erhoben hat. 
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Von der Unterscheidung der Schulden. 
Art. 13. Zur Last des Königs von Wesiphalen sollen die Verpflich- 
tungen, Schulden und Verbindlichkeiten seyn, welche von Sr. Majestaät dem 
Könige von Preußen vor dem Kriege, in seiner Eigenschaft als Besitzer der 
Länder, Territorien, Domainen-Güter und Revennen eingegangen oder kon- 
trahirt worden, welche Seine Preußische Majestät abgetreten hat, und welche 
einen Theil des Königreichs Westphalen ausmachen. 
Um allen Schwierigkeiten über die Auslegung der Worte vor dem 
Kriege zu vermeiden und die Verschiedenheit der Meinungen, welche darüber 
geäußert worden, zu vereinigen, sind die hohen kontrahirenden Theile, durch 
Vergleich einig geworden, den 1. August 1806. als bestimmten Zeitpunkt an- 
zunehmen, welcher zur Separation der Schulden zwischen den beiden Gouver- 
nements dienen soll. 
Art. 14. Durch Vergleich werden als kontrahirt von Sr. Mazestät 
von Preußen, als Besitzer der abgetretenen Länder u. s. f. nach dem Sinne des 
Art. 24. des Tilsiter Traktats, und mithin, als zur Last des Königreichs 
Westphalen fallend, angesehen, nicht nur die Schulden, welche von Anleihen 
herrühren, die vor dem ersten des besagten Monats August 1806. von den 
Landständen und für ihre Rechnung gemacht oder bewilligt worden, sondern 
auch alle andere Verpflichtungen, Schulden und Verbindlichkeiten aller Art, 
welche vor dem ersten des besagten Monats August im Namen und unter Auto- 
risation Sr. Majestät des Königs von Preußen von den Landes-Behörden der 
Staaten und Provinzen eingegangen und kontrahirt worden, und welche speciell 
und namentlich auf die Länder, Territorien, Domainen-Güter und Revenüen 
hopothecirt worden, welche von Preußen abgetreten, und gegenwärtig mit dem 
Königreich Westphalen vereiniget sind, oder welche für die innere Civil= oder
	        
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