Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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gestattet, nach deren Ablauf dieser Beitrag von ihm erekutivisch eingezogen 
werden muß. 
6. 28. Die von den Steuerpflichtigen nach §F. 16. einzureichenden ver- 
siegelten Verzeichnisse werden in Schränken verwahrt. 
Der Kommissarius muß den Schlüssel an sich nehmen. 
&. 29. a. Da die Einwohner des Reviers ihre Wohnungen verändern, 
manche die Stadt verlassen, manche wieder anziehen, welche an einem 
andern Orte als steuerpflichtig verzeichnet worden; so müssen die Revier- 
kommissionen von diesen Veränderungen durch die Polizeikommissarien 
ungesäumt Nachricht erhalten. Es wird deshalb bei der Polizeibehörde 
eine besondere Kontrolle für die Dauer des Hebungsgeschäfts eingerichtet 
werden. 
b. Wenn ein Einwohner des Reviers in ein anderes Revier zieht, ohne die 
Steuer vollsiändig berichtigt zu haben, giebt die Kommission des Reoviers, 
welches er verlassen, die über seinen Vermögeliszustand gesammelten Nach- 
richten an die Kommission des Reviers ab, in welches er eingezogen ist. 
Diese nimmt ihn in ihre Liste auf. 
c. Wenn ein Steuerpflichtiger aus einem andern Orte der Monarchie nach 
Berlin zieht, muß er sich gegen die Kommission des Reviers, welche 
durch die Polizeibehörde davon benachrichtigt wird (Litt. a.) über die 
Bezahlnng der Steuer ausweisen. Hat er solche noch nicht berichtigt, 
und die Angabe seines Vermögens nicht gemacht, so muß er in die Liste 
der Revierkommission eingetragen und zur Vermögens und Einkommens- 
angabe und zur Versteurung angehalten werden. 
Hat er sein Bermögen und Einkommen bereits angegeben, die 
Steuer aber noch nicht vollständig abgetragen, so hängt es von seiner 
Erklärung ab, ob er die Steuer an die Kommunalkommission seines 
vorigen Wohnorts berichtigen wolle. 
Von dieser Erklärung giebt die Revierkommission der eben erwähn- 
ten Kommunalkommission Nachricht. 
Will der Steuerpflichtige in Berlin die Zahlung leisten, so muß die 
Revierkommission mit der Kommunalkommission seines vorigen Wohn- 
orts in Kommunikation treten und die daselbst vorliegenden Verhandlun- 
gen sich extradiren lassen. 
§. 30. Oie Revier-Kommissionen sind der Kurmärkschen Departe- 
ments-Kommission unterworfen, deren Anordnungen sie überall befolgen 
müssen. 
R 2 9. 31.
	        
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