— 98 —
schaft erkannt worden, In Absicht der bei Uns einzuholenden Bestäri-
gung, hat es bei der gesetzlichen. Verfassung sein Bewenden.
Wir befehlen, daß diese Unser# Verordnung zur Warnung und
Achtung öffentlich bekannt gemacht und von allen Gerichtsbehörden auf das
Genaueste befolgt werde.
Gegeben Berlin, den 21sten Juli 1813.
Friedrich Wilhelm.
v. Kircheisen.
(Ne.. 189.)