Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Aushebung von Mannschaft und Pferden nach F. 1., 2 und 6. vorgenommen, 
um den Ersatz in einer solchen Bereitschaft zu halten, daß jederzeit ein voll- 
ständiges Bataillon zur Brigade, und eine Eskadron zu ihrem Regimente 
stoßen kann. 
K. 9. 
Es versteht sich dabei von selbst, daß wenn einzelne Brigaden unver- 
hältnißmäßig mehr als andere gelitten haben, ihre Ergänzung mit Hülfe der 
Reservebataillons anderer Brigaden, die weniger gelitten haben, geschehen 
muß. Nur muß, so viel wie möglich, darauf gesehen werden, daß ihre 
Vertheilung nur nach ihrer Heimath geschieht. 
So geschehen und gegeben in Unserm Hauptquartier zu Neudorf den 
Sten August 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
	        
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