Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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den vom schwarzen und rothen Adler, des eisernen Kreuzes, des Johanniter- 
Ordens, des Russischen St. Andreas-, St. Alexander-Newsky- und St. An— 
nen-Ordens und mehrerer anderer Orden Ritter; und Seine Majestaͤt der 
Kaiser aller Reußen, den Herrn Robert Grafen zu Nesselrode, Ihren 
Geheimen Rath, wirklichen Kammerherrn und Staats-Sekretair, Ritter des 
St. Wladimir-Ordens dritter Klasse und des Preußischen großen rothen 
Adler-Ordens; welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehöri- 
ger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel ubereingekom- 
men sind: 
Artikel I. Seine Majesiät der König von Preußen garantiren Sei- 
ner Majestät dem Kaiser aller Reußen den Besitz aller Ihrer Staaten, Pro- 
vinzen und Domainen. Seine Majestät der Kaiser aller Reußen garantiren 
dagegen Seiner Majestät dem König von Preußen den Besitz der Staaten, 
Provinzen und Domainen, welche der Krone Seiner Königlichen Majestät 
angehören. 
Artikel II. In Folge dieser wechselseitigen Garantie werden die ho- 
hen kontrahirenden Theile in beständiger Uebereinstimmung an denjenigen 
Maaßregeln arbeiten, die Ihnen zur Aufrechthaltung des Friedens in Europa 
am zweckmäßigsten scheinen, und im Falle, daß die Staaten der einen oder 
der andern Macht mit einem Einfall bedrohet sein sollten, sich auf das Wirk- 
samste dagegen verwenden. 
Artikel III. ODa jedoch diese gegenseitig versprochene Verwendung 
nicht den erwünschten Erfolg haben könnte; so verpflichten Sich Ihre Maje— 
staͤten von diesem Augenblick an, Sich im Falle, wenn eine oder die andere 
von Ihnen angegriffen werden sollte, wechselseitig mit einem Korps von 
Sechszigtausend Mann zu unterstuͤtzen. 
Artikel IV. Diese Armee soll aus Funfzi gtausend Mann Infanterie 
und Zehntausend Mann Kavallerie bestehen, und mit einem Korps Feld-Ar- 
tillerie, mit Munition und sämmtlichen übrigen Bedürfnissen, alles nach Ver- 
hältniß der oben stipulirten Truppenzahl, versehen seyn. Die Auriliar-Armee 
soll spätestens in zwei Monaten nach geschehener Aufforderung an den Gren- 
zen der angegriffenen, oder mit einem Einfalle in ihre Besttzungen bedrohten 
Macht, eingetroffen seyn. 
Artikel V. Die Auriliar-Armee steht unter dem unmittelbaren Kom- 
mando des Oberbefehlshabers der requirirenden Macht; sie soll von ihrem 
eigenen General angeführt und bei allen Militair-Operationen nach den Kriegs- 
regeln verwendet werden. Der Sold der Auriliar-Armee wird von der requi- 
rirten Macht bestritten; die Rationen und Portionen von Lebensmitteln, Fou- 
rage 2c., so wie auch die QOuartiere, werden, sobald die Auriliar-Armee ihre 
Grenzen überschritten, von der requirirenden Macht, und zwar nach demsel- 
ben
	        
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