Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Es ist Uns keinesweges entgangen, welche nachtheilige Wirkungen die 
Einführung eines gezwungenen Kourses der Tresorscheine auf die Gewerbe und 
den Geldverkehr mit sich führt, sie werden aber durch die Beschränkung der 
Emission auf 10 Millionen, und durch die Realisation im Laufe von 18 Jahre 
so sehr vermindert, daß sie bei den übrigen Rücksichten, die zu dieser Maaßregel 
veranlassen, nicht weiter erwogen werden können. Wir ertheilen zugleich den- 
jenigen, die vom 1sten Januar d. J. an, durch Naturalleistungen für Unsere 
Truppen noch besonders in Anspruch genommen worden, die Zusicherung, daß 
sie deshalb nach den Sätzen der Verordnung vom 19ten Dezember v. J., und 
wo diese nichts bestimmen, durch die auszugebenden Tresorscheine sofort nach 
erfolgter Liquidation und Festsetzung befriedigt werden sollen. 
Gegeben Potsdam, den 19ten Januar 1813. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
	        
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