Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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angestellt werden, welcher die Militairbehörden ihn zuzutheilen sich veran- 
laßt finden. Es haben hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt: 
1) bleiben eximirt alle gebrechlichen jungen Männer aus dem obigen 
Alter; 
2) alle diejenigen, welche keine Väter haben und bereits die Bewirth- 
schaftung eines Bürgerhauses, Bauerhofes oder einer groͤßern Be- 
sitzung führen, und Eigenthümer derselben sind; 
3) die Söhne von Wittwen, wenn keine ältere nicht im Militairdienste 
befindlichen Brüder vorhanden sind; 
4) jeder der notorisch der einzige Ernährer seiner ohne ihn hülflosen 
Familie ist; 
5) in Unserm Dienst stehende aktive und besoldete Offizianten, und in 
geistlichen Aemtern stehende junge Maͤnner. 
Saͤmmtliche Behoͤrden, die es angeht, besonders die Landraͤthe, Ma— 
gisträte, Gutsbesitzer und Schulzengerichte, haben bei der größten Ver- 
antwortlichkeit diese Verordnung sogleich in Ausübung zu bringen. 
Wir wiederholen die Versicherung, daß jeder im Militairdienst An- 
gestellte ohne Unterschied des Standes und Vermögens nach seinen Fähig- 
keiten und nach seinem Betragen, sobald er einen Monat gedient und sich 
die Gelegenheit dazu ereignet, zum Offizier oder Unteroffizier befördert wer- 
den und vorzugsweisen Anspruch auf Versorgung im Cioildienst erhalten soll. 
Gegeben zu Breslau, deu 9ten Februar 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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