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No. 155.) Deklaration vom 10ten Februar 1813., daß die gesetzliche Bestimmung der
Königl. Verordnung vom gestrigen Tage über das Dienstalter nur die
Verbindlichkeit abmessen, keinesweges aber diejenigen ausschließen soll,
die, älter als 24 Jahre, ihr innerer Beruf zu den Waffen führt.
D. patriotische muthvolle Sinn so vieler braven jungen Männer, welche
ihre Dienste über das auf Vier und Zwanzig Jahre bestimmte Alter hinaus
dem Vaterlande als Freiwillige zu widmen wünschen, veranlaßt mich zu
erklären:
daß die gesetzliche Bestimmung der Königlichen Verordnung vom
gestrigen Tage über das Dienstalter nur die Verbindlichkeit abmes-
sen, keinesweges aber diejenigen ausschließen soll, die, älter als 24
Jahre, ihr innerer Beruf zu den Waffen führt.
Auch ist bereits die Anordnung getroffen, daß alle Freiwilligen in
jeder großen Stadt bei den Polizeipraͤsidien und in jedem Kreise bei den
Kreisbrigadiers erfahren koͤnnen, wo die Truppeu stehen, zu denen sie sich
zu begeben wuͤnschen. Besondere Marschkommissarien werden sie fuͤhren und
fuͤr ihre Verpflegung sorgen.
Die naͤheren Bekanntmachungen erfolgen durch die Regierungen.
Breslau, den 10ten Februar 1813.
Hardenberg.