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(No. 157.) Verordnung uͤber das Ausweichen des Kriegsdienstes. Vom 22sten'
Februar 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
finden bei den treusten Gesinnungen Unserer Unterthanen und bei der ruhm-
würdigsten allgemeinen Hingebung für das Vaterland, Uns veranlaßt, um
die einzelnen, wenn gleich höchst seltenen Beispiele von Schlechtheit, Schwäche
oder Mangel an Gemeinsinn näher zu bezeichnen, zu bestrafen und unschädlich
zu machen, und um dadurch der größten Mehrzahl der Kräftig= und Gut-
gesinnten den Beweis zu geben, daß das Vaterland ihre Anstrengungen zu
würdigen und zu belohnen weiß, Folgendes zu verordnen:
1) Alle zwischen Väter und Söhnen verabredeten Uebertragungen des
Besitzes von Grundstücken, welche nach Erscheinung der Verordnung vom
o9ten d. M. geschehen, sind ungültig, wenn die Väter gesund und unter
funfzig Jahre alt, die Söhne aber in dem Alter unter vier und zwanzig.
Jahren und von gesunder Leibesbeschaffenheit sind.
2)) Alle diejenigen, denen nachgewiesen werden kann, daß sie aus
einem nichtigen Vorwande, z. B. eines reifern oder jüngern Alters, schwäch-
licher Gesundheit rc. sich dem Kriegsdienste entziehen, sollen, wenn sie schon
Böürger sind und Gewerbe bekreiben, das Bürgerrecht und den Gewerbeschein
verlieren, und wenn sie noch nicht angesessen sind, für ihr ganzes Leben vom
Bürgerrecht ausgeschlossen sepn. Sie sollen ferner unter Vormundschaft ge-
stellt, und wenn sie Grundstücke erwerben, die Besitztitel nicht auf sie, son-
dern auf ihre Vormünder eingetragen werden.
Sie bleiben endlich von der Ehre ausgeschlossen, die Nationalkokarde zu
tragen, und je öffentliche Staats= oder Kommunalämter bekleiden zu dürfen.
3) Verlust des Bürgerrechts, ihrer Aemter, wenn sie in solchen stehen,
und der Nationalkokarde soll alle diejenigen Vater oder Vormünder treffen,
welche ihren Söhnen oder Pflegebefohlnen geflissentlich den Eintritt in den
Kriegsdienst erschweren, oder ihnen, wenn sie als Freiwillige dienen wollen, die
nothwendigste Ausrüstung nach dem Maaßstabe ihres Vermögens verweigern.
Die Landräthe, die Magisträte und die Justizbehörden werden für die
genaue Befolgung dieser Vorschriften verantwortlich gemacht.
Gegeben Breslau, den 22sten Februar 1813.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 158.))