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(No. 158.) Verordnung wegen Tragens der Preußischen Nationalkokarde. Vom 22sten
Februar 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
In Erwägung, daß die herzerhebende allgemeine Aeußerung kreuer
Vaterlandsliebe ein dußeres Kennzeichen derselben für alle Staatsbürger
fordert, verordnen: daß
1) auch außer dem Kriegsdienste von allen Männern, die das zwanzigste
Jahr zurückgelegt haben, die Preußische Nationalkokarde von bekannter
Form, schwarz und weiß am Hute getragen werden soll, wenn diese
Ehre von ihnen nicht verwirkt ist;
2) die Kokarde wird getragen von allen, welche in Unserm Staate gebo-
ren sind, oder die Rechte Unserer Unterthanen durch Ansiedelung oder
Eintritt in Unsern Dienst erlangt haben;
3) das Recht, die Kokarde zu tragen, wird verwirkt, durch Feigheit vor
dem Feinde, durch die Bestimmung des heutigen Gesetzes über das
Ausweichen des Kriegsdienstes, und durch Festungs= oder Zuchthaus-
arrest mit Strafarbeit verbunden.
Das sters anwesende Sinnbild von dem Panier des Vaterlandes
muß jeden, der es in der Kokarde trägt, mit der Erinnerung an seine hei-
ligsten Pflichten doppelt erfüllen.
Gegeben zu Breslau, den 22sten Februar 1813.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.