Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(Ko. 463.) Vetordnung uͤber die Organisation der Landwehr. Vom 17ten März 
1813. 
E. vor Augen liegendes Beispiel hat gezeigt, daß Gott die Völker in seinen 
besondern Schutz nimmt, die ihr Vaterland in unbedingtem Vertrauen zu 
ihrem Beherrscher mit Standhaftigkeit und Kraft gegen fremde Unterdrückung 
vertheidigen. — 
Preußen! würdig des Namens, theilt Ihr dies Gefühl! Auch Ihr 
hegt den Wunsch, von fremdem Druck Euch zu befreien. Mit Rührung 
werde Ich die Beweise davon gewahr, in dem Eifer, mit welchem die 
Jünglinge aus allen Ständen zu den Waffen greifen und unter die Fah- 
nen Meines Heeres sich stellen; in der Bereitwilligkeit, mit welcher ge- 
reifte Männer, voll. Verachtung der Gefahr, sich zum Kriegsdienst erbie- 
ten, und in den Opfern, mit welchen alle Stände, Alter und Geschlechter 
wetteifern, ihre Vaterlandsliebe an den Tag zu legen. 
Ein mit Muth erfülltes Heer steht mit siegreichen und mächtigen 
Bundesgenossen bereit, solche Anstrengungen zu unterstützen. Diese Krieger 
werden kämpfen für Unsere Unabhängigkeit und für die Ehre. des Volkes. 
Gesichert aber werden beide nur werden, wenn jeder Sohn des Vaterlan= 
des diesen Kampf für Freiheit und Ehre theilt! 
Preußen! zu diesem Zwecke ist es nothwendig, daß eine gulgemeine 
Landwehr aufs Schleunigste errichtet und ein Landsturm eingeleitet wer- 
de. Ich befehle hiermit die Erste und werde den Letztern anordnen las- 
sen. Die Zeit erlaubt nicht, mit meinen gelreuen Ständen darüber in 
Berathung zu treten. Aber die Anweisung zur Errichtung der Landwehr 
ist nach den Kräften der Provinzen entworfen. Die Regierungen werden 
selbige den Ständen mittheilen. Eile ist nöthig. Der gute Wille jedes 
Einzelnen kann sich hier zeigen. Mit Recht vertraue ich auf ihn. 
Mein getreues Volk wird in dem letzten entscheidenden Kampfe für 
Vaterland, Unabhängigkeit, Ehre und eigenen Heerd, Alles anwenden, 
den alten Namen treu zu bewahren, den Unsere Vorfahren Uns mit ih- 
rem Blute erkämpften. 
Wer aber aus nichtigen Vorwänden und ohne Mangel korperlicher 
Kraft sich Meinen Anordnungen zu entziehen suchen sollte, den treffe nicht 
nur die Strafe des Gesetzes, sondern die Verachtung Aller, die für das, 
was
	        
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