Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— 
  
  
  
  
No. 8. 
  
  
  
([No. 165.) Edikt wegen Aufhebung des sogenannten Kontinentalspstems und der hin- 
fähro von überseeischen Waaren zu erhebenden Abgaben. Vom 20sten 
März 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem Wir Uns veranlaßt gefunden haben, Uns von der Allianz 
mit Frankreich loszusagen, finden Wir zugleich für nöthig, hierdurch zu er- 
klären: daß jede Einschränkung, worunter der Handel auch in Unsern Staa- 
ten in Folge des sogenannten Kontinentalspstems, bishero gelitten hat, nun- 
mehro gänzlich aufhören, und den Schiffen und Waaren aller befreundeten 
und neutralen Nationen der Eintritt in Unsere Häfen und Länder, ohne ir- 
gend eine Ausnahme und Unterschied, binführo freistehen soll. Alle fran- 
zösische Waaren, sowohl Produkte als Fabrikate, werden dagegen nicht nur 
zum Verbrauch, sondern auch zum Durchgange in Unsern und den von Unsern 
Armeen zu besetzenden Ländern hiermit gänzlich verboten. 
Der sogenannte Kontinentalimpost ist aufgehoben, und es soll von den 
eingehenden überseeischen Waaren, außer der von dem inländischen Ver- 
brauch besonders zu erhebenden Konsumtions-Accise, nur noch der vor Einfüh- 
rung des Kontinentalimposts im Jahre 1810. üblich gewesene mäßige Ein- 
und Durchgangsimpost nach dem Brutto-Gewicht so lange wiederum erho- 
ben werden, als die durch den Krieg zur Befreiung Deutschlands vermehrten 
Staatsbedürfnisse, solches erforderlich machen werden. 
Unserm Geheimen Staatsrath und Chef des Einkommendepartements 
von Hepdebreck, ertheilen Wir die uneingeschränkte Vollmacht, die im 
Jahrgang 1813. H Ganzen 
(Ausgegeben zu Berlin den 31sten Maͤrz 1813.)
	        
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