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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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No. 8.
([No. 165.) Edikt wegen Aufhebung des sogenannten Kontinentalspstems und der hin-
fähro von überseeischen Waaren zu erhebenden Abgaben. Vom 20sten
März 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem Wir Uns veranlaßt gefunden haben, Uns von der Allianz
mit Frankreich loszusagen, finden Wir zugleich für nöthig, hierdurch zu er-
klären: daß jede Einschränkung, worunter der Handel auch in Unsern Staa-
ten in Folge des sogenannten Kontinentalspstems, bishero gelitten hat, nun-
mehro gänzlich aufhören, und den Schiffen und Waaren aller befreundeten
und neutralen Nationen der Eintritt in Unsere Häfen und Länder, ohne ir-
gend eine Ausnahme und Unterschied, binführo freistehen soll. Alle fran-
zösische Waaren, sowohl Produkte als Fabrikate, werden dagegen nicht nur
zum Verbrauch, sondern auch zum Durchgange in Unsern und den von Unsern
Armeen zu besetzenden Ländern hiermit gänzlich verboten.
Der sogenannte Kontinentalimpost ist aufgehoben, und es soll von den
eingehenden überseeischen Waaren, außer der von dem inländischen Ver-
brauch besonders zu erhebenden Konsumtions-Accise, nur noch der vor Einfüh-
rung des Kontinentalimposts im Jahre 1810. üblich gewesene mäßige Ein-
und Durchgangsimpost nach dem Brutto-Gewicht so lange wiederum erho-
ben werden, als die durch den Krieg zur Befreiung Deutschlands vermehrten
Staatsbedürfnisse, solches erforderlich machen werden.
Unserm Geheimen Staatsrath und Chef des Einkommendepartements
von Hepdebreck, ertheilen Wir die uneingeschränkte Vollmacht, die im
Jahrgang 1813. H Ganzen
(Ausgegeben zu Berlin den 31sten Maͤrz 1813.)