Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

(No. 167.) Khniglicher Befehl wegen der in Schlesien zu entrichtenden Zehnten und Paro- 
chialabgaben vom Gten Februar 1812., auf welchen sich die, in der Ge- 
setzsammlung vom Jahre 1812. S. 28. No. 84. abgedruckte allerhöchste 
Kabinetsordre vom 1#ten März 1812. bezieht. 
U in Meinem Herzogthum Schlesien die Einkünfte der Marrgeisilichen 
sicher zu stellen, und um bei der Entwerfung der Etats für solche Kir- 
chen, wobei dem Pfarrer der Zehnte als ein Theil seines Diensteinkom- 
mens angerechnet wird, diese Etats, ohne eine Belästigung des Staats 
mit der Deckung der künstigen Ausfälle des Zehnt-Ertrages zuverlässig zu 
machen, will Ich hiermit, auf Ihren Antrag, die von Meinem Groß- 
Oheim des Königs Friedrich des Zweiten Majestät am 3ten März 1758. 
zu Breslau erlassene Kabinetsordre, und die darauf sich gründenden spä- 
tern Verfügungen in dem Maaße aupfheben; daß die von den gegenwär- 
tigen Besitzern der den Pfarren pflichtigen Grundstücke, zu entrichtenden 
Zehnten und andere Parochialabgaben, auch bei den Veraußerungen dieser 
Grundstücke an Personen eines andern Glaubensbekenntnisses, der Pfarre 
unveränderlich verbleiben, und daß die gegenwärtig wegen der Verschie- 
denheit des Glaubensbekenntnisses des Grundstäcksbesitzers, ruhenden Zehn- 
abgabeverpflichtungen, wieder in volle Wirksamkeit treten, auch in dersel- 
ben unabänderlich bleiben sollen, sobald ein Besitzer von dem Glauben-- 
bekenntnisse des Pfarrers, dessen Pfarre der Zehnte ursprünglich gebührte, 
wieder eintritt. Ich überlasse es Ihnen, in Gemäßheit dessen das Erfor- 
derliche zu verfügen und diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung 
bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den öten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staakskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
[No. 168.)
	        
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