Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

— 49 — 
der Armee oder eines Armeekorps einer andren, mit Uns oder Rußland 
alliirten Macht einen Paß erhalten haben, in sofern die Reise des Dien— 
stes wegen geschiehet; 
III. denjenigen, welche mit dem Paß Unsrer oder der Kaiserlich-Russischen 
Gesandten, Geschäftsträger oder Handelsagenten und Consuls oder de- 
nen einer andren, mit Uns oder Rußland allürten Macht versehen sind; 
IV. denjenigen, welche von einer Kaiserlich -Russischen höhern Civilbehörde 
oder von einer höhern Behörde einer andern allürten Macht einen Paß 
führen; und 
V. denjenigen, die mit dem Paß einer höhern Militair= oder Civilbehörde 
eines von Unsren oder allirten Truppen besetzten Landes versehen sind. 
Wenn gleich die hier gedachten Pässe in Ansehung der obbenannten Per- 
sonen die Kraft und Wirkung der von den FK. 3. erwähnten einheimischen 
höhern Staats= oder Provinzialbehörden ertheilten Pässe haben; so mussen 
sie doch bei der Polizeibehörde der an der Uebergangsgrenze zunächst ge- 
legenen Stadt und auch nachher in Gemäßheit des §. 7. noch weiter visirt 
werden. 
. 5. Zur Erleichterung des Verkehrs mit benachbarten befreundeten 
Staaten, soll indeß folgenden Personen die Berufsreise in Unsere Staaten, 
auch auf den bloßen Paß der unten genannten Ortspolizeibehörden gestattet 
seyn, es mithin des Passes einer der in den vorgehenden K. §. gedachten 
Behörden nicht bedurfen: 
I. denjenigen auswärtigen Handels= und Kaufleuten und Fabrikanten, wel- 
che die Frankfurter Messe besuchen und welchen der Eintritt in Unsre 
Staaten auch auf den Paß des Polizeydirektoriums zu Frankfurt an der 
Oder gestattet seyn soll; Wir behalten Uns jedoch vor, nöthigenfalls ge- 
wisse Oerter über welche sie zur Messe zu reisen haben, zu bestimmen 
und öffentlich bekannt machen zu lassen; 
II. denjenigen Einwohnern eines unmittelbar an einer Unsrer Provinzen 
grenzenden Landes, welche in einer Unsrer Provinzen mit liegenden 
Gründen angesessen sind, zu Reisen nach den letztern, auf den Paß der 
Polizeiobrigkeit desjenigen einheimischen Orts, worin sie angesessen sind; 
III. den Bewohnern des an Unsern Staaten grenzenden platten Landes zum 
Verkehr mit ihren Produkten auf den Paß der Polizelobrigkeit der ersten 
einheimischen Stadt, durch welche sie reisen, oder des Orts in welchem 
sic ihren Verkehr treiben; 
J 2 IV. über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.