— 49 —
der Armee oder eines Armeekorps einer andren, mit Uns oder Rußland
alliirten Macht einen Paß erhalten haben, in sofern die Reise des Dien—
stes wegen geschiehet;
III. denjenigen, welche mit dem Paß Unsrer oder der Kaiserlich-Russischen
Gesandten, Geschäftsträger oder Handelsagenten und Consuls oder de-
nen einer andren, mit Uns oder Rußland allürten Macht versehen sind;
IV. denjenigen, welche von einer Kaiserlich -Russischen höhern Civilbehörde
oder von einer höhern Behörde einer andern allürten Macht einen Paß
führen; und
V. denjenigen, die mit dem Paß einer höhern Militair= oder Civilbehörde
eines von Unsren oder allirten Truppen besetzten Landes versehen sind.
Wenn gleich die hier gedachten Pässe in Ansehung der obbenannten Per-
sonen die Kraft und Wirkung der von den FK. 3. erwähnten einheimischen
höhern Staats= oder Provinzialbehörden ertheilten Pässe haben; so mussen
sie doch bei der Polizeibehörde der an der Uebergangsgrenze zunächst ge-
legenen Stadt und auch nachher in Gemäßheit des §. 7. noch weiter visirt
werden.
. 5. Zur Erleichterung des Verkehrs mit benachbarten befreundeten
Staaten, soll indeß folgenden Personen die Berufsreise in Unsere Staaten,
auch auf den bloßen Paß der unten genannten Ortspolizeibehörden gestattet
seyn, es mithin des Passes einer der in den vorgehenden K. §. gedachten
Behörden nicht bedurfen:
I. denjenigen auswärtigen Handels= und Kaufleuten und Fabrikanten, wel-
che die Frankfurter Messe besuchen und welchen der Eintritt in Unsre
Staaten auch auf den Paß des Polizeydirektoriums zu Frankfurt an der
Oder gestattet seyn soll; Wir behalten Uns jedoch vor, nöthigenfalls ge-
wisse Oerter über welche sie zur Messe zu reisen haben, zu bestimmen
und öffentlich bekannt machen zu lassen;
II. denjenigen Einwohnern eines unmittelbar an einer Unsrer Provinzen
grenzenden Landes, welche in einer Unsrer Provinzen mit liegenden
Gründen angesessen sind, zu Reisen nach den letztern, auf den Paß der
Polizeiobrigkeit desjenigen einheimischen Orts, worin sie angesessen sind;
III. den Bewohnern des an Unsern Staaten grenzenden platten Landes zum
Verkehr mit ihren Produkten auf den Paß der Polizelobrigkeit der ersten
einheimischen Stadt, durch welche sie reisen, oder des Orts in welchem
sic ihren Verkehr treiben;
J 2 IV. über