— 51 —
der Amtsentsetzung, einen Paß visiren, der nicht von der kompetenten Grenz-
behoͤrde visürt worden ist. ·
5.8.DiePolizeibehördenderGrenzstädtesindschuldig,alleWkk
chen ein Verzeichniß der, von ihnen visirten, Eingangspaͤsse, unter Abschrift
der letzteren und Bemerkung des Datums der Visa, der Abreise des Paß—
fuͤhrers und andrer, dabei eintretenden Umstaͤnde zum Ministerialdepartement
der hoͤhern und allgemeinen Sicherheitspolizei und zur Provinzialregierung
einzusenden.
F. 9. Die Vorschriften der F. H. 3. 5. und 6. finden insonderheit
auch in Ansehung der einwandernden Künstler= und Handwerksgesellen, ohne
Unterschied, ob sie mit einem Wanderbuch oder nur mit einem fremden Paß
versehen sind, Anwendung. (G. 28.)
§. 10. Bei See= und Stromreisen bedarf indessen die Schiffsmann=
schaft keines eigenen, besonderen Passes, sondern genügt es, wenn das, Vor-
und Zunahmen, Alter und Gewerbe eines Jeden enthaltende, nahmentliche
Verzeichniß derselben dem, von der competenten Behörde ertheilten, Passe des
Schiffers oder Kapitains in beglaubter Art angeheftet ist; Reisende und
Passagiers sind jedoch hierunter nicht begriffen, sondern bedürfen, nach den
bei ihnen eintretenden Vorschriften dieses Reglements eines besondern Passes
und können nur in dringenden Fällen von Erwirkung desselben vor ihrem
Eintritt an's Land gegen Bürgschaft eines bekannten und sichern Einwohners
oder des Schiffsbapitain oder gegen selbst bestellte Bürgschaft, allemal aber
nur unter einsitweiliger angemessener Observatson, und in so fern sie nicht
Unterthanen einer mit Uns oder mit Rußland im Kriege begriffenen Macht
sind, an's Land gelassen werden. G. 20.)
§. 11. Um die, durch die gegenwärtigen Umstände nothwendig ge-
wordene, größere Strenge für den Verkehr zwischen Unsren und befreunde-
ten Staaten so wenig als möglich, drückend zu machen; erlassen Wir den
G. 5. unter No. II. III. und IV. gedachten, Perfonen die Nothwendigkeit,
zu einer jeden, dort erwähnten, einzelnen Berufsreise in Unsre Staaten einen
besonderen Paß zu nehmen, sondern gestatten ihnen, zu den, hierhin gehö-
rigen, Reisen von den, in F. ö. II. III. und IV. bemerkten resp. Behörden
einen, auf Drei auf einander folgende Menathe gültigen, allgemeinen Paß
zu nehmen, welcher ihnen aber nur unter der, am Schlusse der K. 10. an-
geführten, vollständigen Legitimation und unter der, eben daselbst festgesetz-
ten, Vistrungsverbindlichkeit stempelfrei ertheilt, und von der Behörde alle-
mal sowohl der Provinzkalregierung, als dem Departement der höhern und
Sicherheitspolizei im Minisierium des Innern angezeigt werden sot.
wei-