Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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der Amtsentsetzung, einen Paß visiren, der nicht von der kompetenten Grenz- 
behoͤrde visürt worden ist. · 
5.8.DiePolizeibehördenderGrenzstädtesindschuldig,alleWkk 
chen ein Verzeichniß der, von ihnen visirten, Eingangspaͤsse, unter Abschrift 
der letzteren und Bemerkung des Datums der Visa, der Abreise des Paß— 
fuͤhrers und andrer, dabei eintretenden Umstaͤnde zum Ministerialdepartement 
der hoͤhern und allgemeinen Sicherheitspolizei und zur Provinzialregierung 
einzusenden. 
F. 9. Die Vorschriften der F. H. 3. 5. und 6. finden insonderheit 
auch in Ansehung der einwandernden Künstler= und Handwerksgesellen, ohne 
Unterschied, ob sie mit einem Wanderbuch oder nur mit einem fremden Paß 
versehen sind, Anwendung. (G. 28.) 
§. 10. Bei See= und Stromreisen bedarf indessen die Schiffsmann= 
schaft keines eigenen, besonderen Passes, sondern genügt es, wenn das, Vor- 
und Zunahmen, Alter und Gewerbe eines Jeden enthaltende, nahmentliche 
Verzeichniß derselben dem, von der competenten Behörde ertheilten, Passe des 
Schiffers oder Kapitains in beglaubter Art angeheftet ist; Reisende und 
Passagiers sind jedoch hierunter nicht begriffen, sondern bedürfen, nach den 
bei ihnen eintretenden Vorschriften dieses Reglements eines besondern Passes 
und können nur in dringenden Fällen von Erwirkung desselben vor ihrem 
Eintritt an's Land gegen Bürgschaft eines bekannten und sichern Einwohners 
oder des Schiffsbapitain oder gegen selbst bestellte Bürgschaft, allemal aber 
nur unter einsitweiliger angemessener Observatson, und in so fern sie nicht 
Unterthanen einer mit Uns oder mit Rußland im Kriege begriffenen Macht 
sind, an's Land gelassen werden. G. 20.) 
§. 11. Um die, durch die gegenwärtigen Umstände nothwendig ge- 
wordene, größere Strenge für den Verkehr zwischen Unsren und befreunde- 
ten Staaten so wenig als möglich, drückend zu machen; erlassen Wir den 
G. 5. unter No. II. III. und IV. gedachten, Perfonen die Nothwendigkeit, 
zu einer jeden, dort erwähnten, einzelnen Berufsreise in Unsre Staaten einen 
besonderen Paß zu nehmen, sondern gestatten ihnen, zu den, hierhin gehö- 
rigen, Reisen von den, in F. ö. II. III. und IV. bemerkten resp. Behörden 
einen, auf Drei auf einander folgende Menathe gültigen, allgemeinen Paß 
zu nehmen, welcher ihnen aber nur unter der, am Schlusse der K. 10. an- 
geführten, vollständigen Legitimation und unter der, eben daselbst festgesetz- 
ten, Vistrungsverbindlichkeit stempelfrei ertheilt, und von der Behörde alle- 
mal sowohl der Provinzkalregierung, als dem Departement der höhern und 
Sicherheitspolizei im Minisierium des Innern angezeigt werden sot. 
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