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. 16. Die Grenzbehörden haben auf keinen Fall zu gestatten, daß,
den vorstehenden Vorschriften entgegen, Jemand zu Lande oder zu Wasser,
es sey auf welche Art es wolle aus Unsern Staaten sich begiebt. Sollte
dennoch Jemand versuchen, ohne einen gehörig gualificirten Paß und ohne
Visa der Poligeibehörde der Grenzstadt die Grenze zu überschreiten; so liegt
der Grenzbehörde, der Gensd'armerie und überhaupt jeder obrigkeitlichen
Behörde ob, ihn festzuhalten und an die Polizeibehörde der nächsten Stadt
abzuliefern, welche ihn unter polizeiliche oder militairische Observation, und
nach Befinden, in Arrest zu nehmen, und Verhaltungsbefehle vom Depar-
tement der höhern und Sicherheitspolizei im Ministerio des Innern einzu-
holen, und daneben diesen Fall der ihr vorgesetzten Regierung anzuzeigen
hat. Sollte der Reisende nicht mehr auf Unsrem Territorium angehalten
werden können; so hat die Grenzpolizeibehörde ihm schleunigst nachsetzen zu
lassen und seine Festhaltung und Rücklieferung zu bewirken, übrigens aber
in Gemäßheit der obstehenden Bestimmung zu verfahren, auch für die Be-
schlagnahme des etwa im Lande befindlichen Vermôgens des unbefugten
Reisenden Sorge zu tragen und dies alles nicht blos Unsrem mehrmals ge-
dachten Ministerialdepartement, sondern auch dem Landrath und der Regie-
rung, wie auch dem nachsten Offizier der Gensd'armerie und der Polizzei-
behörde des einheimischen Wohn= oder letzten Aufenthaltsorts des Reisenden
anzuzeigen. Wenn es sich ergiebt, daß der Reisende die ihm vorgeschriebene
Reiseroute verlassen und eine andere genommen hat; so treten die obigen
Bestimmungen gleichfalls ein.
. 17. Auch Künstler= und Handwerksgesellen dürfen ohne den Paß
einer der im F. Z. gedachten Behörden und zwar, so viel die Polizeidepu-
tation der Regierung betrifft, derjenigen der Provinz, in welcher sie zuletzt
gearbeitet haben, Unsre Staaten nicht verlassen. G. 28.)
§. 18. In Ansehung der Schiffsmannschaft und Schiffspassagiere kre-
ten auch bei der Abreise die Bestimmungen des F. 10. ein. (G. 26.)
§. 19. Fur diejenigen Verhältnisse und Fälle, für welche nach dem
S. 5. zum Eingange in Unsere Staaten der Paß von einer Lokalpolizeibehörde
genügk, und, nach dem F. 11., ein Quartalpaß ertheilt werden kann, ist
das eine und das andere auch zum Behuf der Reisen in das zunachst bele-
gene Ausland unter den dort gedachten Bestimmungen gestattet.
Drit-